Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21749-04
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Atelier- und Projekträumen der freien Kunstszene
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Beteiligt:
- DEZERNAT IV - Kultur- und Wissenschaftsdezernat
- Verantwortlich:
- Prof. Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
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zur Kenntnis
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17.08.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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19.09.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Änderungsantrag sieht vor, die Richtlinie solle festlegen, dass bei einer Förderzusage nach einem Zeitraum von drei Jahren eine erneute „vollumfängliche Prüfung“ durchzuführen sei.
Hierzu nimmt die Veraltung wie folgt Stellung:
Die Verwaltung sieht keinen Anlass für eine solche Ergänzung. Da der Förderzeitraum
ohnehin nur ein Jahr umfasst, ist die vorgeschlagene Praxis redundant, da die Anträge jedes Jahr erneut gestellt, geprüft und beschieden werden.
Der Änderungsantrag sieht darüber hinaus vor, dass eine Vermögens- und Einkommensübersicht im Zusammenhang mit dem Förderantrag einzufordern sei. Der Fördergegenstand ist laut Richtlinie auf die Finanzierung von Miet-, Neben- und Betriebskosten von Räumen, die als Ateliers oder Projekträume für die freie Kunstszene angemietet werden oder als Arbeitsraum vom Wohnbereich klar abgegrenzt sind. Insbesondere im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Förderbereich wird mit der Richtlinie der abstrakte Rahmen festgelegt. Die konkrete Förderfähigkeit eines vom Wohnraum abgegrenzten Arbeitsraums wird vom Antragstellenden im Antragsverfahren konkret nachzuweisen sein. Insoweit hier keine klare Nachweisführung möglich wäre, würde der entsprechende Antrag abgelehnt. Dieses Verfahren entspricht dem im Rahmen des Corona-Kulturhilfsfonds, zu derartigen Abgrenzungsfragen, etablierten Vorgehen.
Das Zuwendungsrecht sieht vor, dass bei der Vergabe von Projektfördermitteln vom Fördermittelnehmer über die im Förderzweck benannten tatsächlich angefallenen Kosten ein Verwendungsnachweis zu erbringen ist. Die Vorlage des Verwendungsnachweises wird in 8.3 der vorliegenden Richtlinie geregelt. Die Darlegung der Vermögens- und Einkommensübersicht ist für eine Zuwendung aus Projektfördermitteln nicht erforderlich. Die Verwaltung sieht keine Veranlassung diese personenbezogenen Daten vom Fördermittelnehmer zu erheben.
Bei der Erbringung künstlerischer Tätigkeiten handelt es sich um einen freien Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG. Eine gewerbliche Tätigkeit (etwa die einer Galerie, welche einen Ausstellungsraum betreibt) ist hiervon zu unterscheiden, letztere qualifizieren sich aus Sicht der Verwaltung nicht für eine Förderung und sind daher in der Richtlinie ausgenommen.
Insgesamt sieht die Verwaltung im Hinblick auf die oben genannten Punkte keine Veranlassung für die Änderung des Entwurfs der Richtlinie.
