Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21780-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Maßnahmen gegen Krähen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 221 Weststadt
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zur Kenntnis
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23.08.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom (Drs.-Nr. 23-21780) wird wie folgt Stellung genommen.
In den vergangenen Jahren wurden regelmäßig Besichtigungen im Bereich Ilmenaustraße, Unstrutstraße und Muldeweg durchgeführt, wobei die Saatkrähenkolonie regelmäßig bestätigt wurde und sich keine gravierenden Veränderungen gegenüber der bereits in den vergangenen Jahren festgestellten Situation zeigen. Beschwerden hinsichtlich der Saatkrähenkolonie von Seiten der Kindergärten sind der Verwaltung aktuell nicht bekannt.
Für die Beurteilung des angeführten Lärms, der durch die Krähen hervorgerufen wird, existieren keine Immissionsgrenzwerte. Die Lautäußerungen erfolgen überwiegend tagsüber und insbesondere während der einige Wochen andauernden Brutzeit der Saatkrähen. Weiterhin folgen aus den festgestellten Lärmimmissionen der Krähen keine direkten bzw. unmittelbaren Gesundheitsgefahren.
Dies vorrausgeschickt beantwortet die Verwaltung die Frage wie folgt:
Aktuell sind von Seiten der Verwaltung keine Maßnahmen wie u. a. die Vergrämung der Saatkrähen geplant.
Bei sämtlichen einheimischen Vögeln, auch der Saatkrähe (Corvus frugilegus), handelt es sich nach dem BNatSchG in Verbindung mit der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten um eine besonders geschützte Tierart.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Weiterhin ist es verboten, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
Eine Vergrämung der Tiere ist somit grundsätzlich verboten. An die Voraussetzungen („besondere Umstände des Einzelfalls“) für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des BNatSchG werden hohe Hürden gestellt.
Weiterhin wurden landesweit vielfältige Ansätze zur Krähenvergrämung erprobt (akustische Vergrämung, Falknereinsatz, optische Vergrämung, Beschneidung von Bäumen, Entnahme von Nestern etc.). Bisher sind jedoch keine Vergrämungsmaßnahmen von Brutkolonien bekannt, welche dauerhaft durchgreifend sind und mit den Vorgaben des gesetzlichen Artenschutzes übereinstimmen.
Ferner können die Vergrämungsmaßnahmen zu folgenden weiteren Konflikten führen:
• Der Einsatz von optischen oder akustischen Mitteln kann zum einen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Anwohner:innen führen und zum anderen sind sie nur für eine kurze Zeit wirksam, da die Vögel lernen, dass von diesen Maßnahmen keine Gefahr ausgeht.
• Der Einsatz von Falknern ist in Straßenzügen nicht möglich und kann ggf. nur in offenen Parkanlagen erfolgen.
• Ein Rückschnitt der Bäume in den Wintermonaten kann in Abhängigkeit von dessen Ausmaß dazu führen, dass eine zukünftige Nutzung als Niststätte unterbleibt. Dies würde allerdings nur zu einer Verlagerung der Kolonie und damit auch der bekannten Problematik führen, weil die Krähen andere Brutbäume auswählen würden. Eine Steuerung der Auswahl von Brutbäumen durch die Krähe ist dabei nicht möglich. Das Problem wäre somit nicht zufriedenstellend gelöst. Darüber hinaus kann durch den starken Rückschnitt der Bäume eine nachhaltige Schädigung der Bäume erfolgen, was deren generellen Bestand gefährdet.
• Eine dauerhafte Vergrämung erfolgt nach bisherigen Erkenntnissen nur durch eine Entfernung der Bäume. Eine Fällung sämtlicher Bäume ist einerseits aufgrund der naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und wäre anderseits auch nicht verhältnismäßig sowie auch dem Stadtbild nicht zuträglich.
Abschließend ist mitzuteilen, dass Forschungsprojekte und Informationen anderer Kommunen auf diesem Gebiet kontinuierlich mit großem Interesse verfolgt und geprüft werden. Weiterhin prüft die Verwaltung jede eingehende Beschwerde, um bei einer Änderung der Situation vor Ort ggf. Maßnahme zu ergreifen.
