Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-21333
Grunddaten
- Betreff:
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Einrichtung einer Tempo 30-Zone auf der Else-Hoppe-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Braunschweig-Süd
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Entscheidung
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31.08.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde, da die Bedeutung der Else-Hoppe-Straße nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Anlass:
Auf Anregung der Anwohner soll zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Else-Hoppe-Straße vorgenommen werden. Der Wendehammer sowie ein Abschnitt von zehn Meter vor dem Wendehammer sollen auf Wunsch der Anwohner als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden.
Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auf Straßen möglich, welche nicht den überörtlichen Verkehr aufnehmen und die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 1 c StVO erfüllen.
Die Anforderungen gemäß § 45 Abs. 1 c StVO zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone sind in der Else-Hoppe-Straße erfüllt.
§ 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO regelt die Einrichtung der verkehrsberuhigten Bereiche. Maßgebend ist die bauliche Situation der auszuschildernden Straße. Die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßen (Zeichen 325) müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat.
Die Anforderungen gemäß StVO sind in der Else-Hoppe-Straße mit Fahrbahn und separatem Gehweg nicht erfüllt. Ein beitragspflichtiger Neuausbau ist nicht geplant.
Die Else-Hoppe-Straße dient der Erschließung der Wohngebäude sowie der angrenzenden Park- und Stellplätze. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h kann einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität der Anwohner leisten. Verkehrliche Nachteile entstehen dadurch nicht.
