Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 23-21469

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Bezugnehmend auf die Stellungnahme 22-19881-01 haben wir folgende Rückfragen:

Das gemessene Verkehrsaufkommen auf der Alten Frankfurter Straße (nördlicher Abschnitt ab Anschlussstelle Gartenstadt) rechtfertigt keine Benutzungspflicht (BNP) des Radweges. Stattdessen wird diese damit begründet, dass der vorgeschriebene Überholabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden würde und somit von den Kraftfahrzeugen eine erhebliche Gefahr ausgeht. Die BNP setzt also einen Verstoß der StVO durch Kraftfahrzeugführer:innen voraus.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung, ob für diesen Abschnitt das Einrichten folgender Verkehrszeichen möglich ist:

 

- VZ 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Fahrzeuge)

- VZ 274.30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h)

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