Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 22-19881

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Viele Radwege im Bezirk sind mit dem Z237, Z240 oder Z241 beschildert und unterliegen damit der Benutzungspflicht. Für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht (RwBPfl) muss aber laut § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in der konkreten Örtlichkeit eine Gefahrenlage vorliegen, die das normale Maß der Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Zusätzlich müssen solche Radwege, seit der Novelle der StVO im Jahre 1997, auch die erforderlichen baulichen Vorraussetzungen erfüllen.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

  1. Sind die oben genannten Voraussetzungen für die Anordnung der RwBPfl überall im Bezirk erfüllt? Um eine detaillierte Begründung für die folgenden Straßen wird gebeten: Altstadtring, Cyriaksring, Goslarsche Straße und die Alte Frankfurter Straße.

 

  1. Welche Straßen, bei denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und trotzdem eine RwBPfl durch eines der oben genannten Zeichen angeordndet wird, sind es im Stadtbezirk 310?

 

 

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