Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-21404-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmeanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Die Verwaltung hat daher als Service für die Bürgerinnen und Bürger in Braunschweig eine einfache Handreichung entwickelt, die erklärt, was man machen und beachten muss, um die Erdwärme in Braunschweig nutzen zu können. Die Handreichung ist im Internet über „Leben in Braunschweig“ verfügbar. Auch über das Tool „Geothermie - geht das bei mir?“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) können Interessierte Informationen darüber erhalten, ob an einem Standort Einschränkungsgründe für Erdwärmesonden und -kollektoren zu erwarten sind. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

 

Für Erdwärmesonden können besondere Anforderungen aufgrund der jeweiligen geologischen Gegebenheiten erforderlich werden.

 

Das LBEG hat im sogenannten NIBIS-Kartenserver für den Stadtbezirk bereichsweise Einschränkungsgründe dargestellt:

 

• Festgesteinsverbreitung mit möglichem Grundwasserstockwerksbau

• Gefährdungsbereiche durch Sulfatgesteinsverbreitung

• Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Bienroder Weg

 

Ein kleiner Bereich westlich des Grenzweges in Volkmarode liegt in der Schutzzone IIIa des Wasserschutzgebietes. Der Betrieb einer Anlage ist hier nur mit Wasser als Wärmeträger­medium zulässig. In den Schutzzonen IIIa und IIIb ist grundsätzlich eine gutachterliche Begleitung der Bohrarbeiten erforderlich.

 

Erdwärmekollektoranlagen sind im gesamten Stadtbezirk zulässig. Wenn mit einem Grundwasserflurabstand von weniger als 2 m zu rechnen ist, müssen die Sonden zum Schutz des Grundwassers in bindiges Bodenmaterial eingebettet werden. In Zone IIIa ist Wasser als Wärmeträgermedium zu verwenden.


 

Zu 2:

 

Die Gebühren betragen 144 € im Anzeigeverfahren. Bei erlaubnispfl. Vorhaben in Abhängigkeit des Anlagenwertes min. 300 €.

 

Zu 3:

 

Die Verfahrensdauer hängt von der Vollständigkeit und Qualität der Unterlagen sowie der Notwendigkeit einer Beteiligung des LBEG oder des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ab; sie liegt bei maximal drei Monaten.
 

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