Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 23-20893-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Mindestabstand zwischen 2 Pollern
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 120 Östliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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30.08.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss vom 26. April 2023 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
"Die Stadtverwaltung stellt sicher, dass der Mindestabstand zwischen 2 Pollern die Durchfahrt mit einem Zwillingskinderwagen ermöglicht, also ca. 120 cm beträgt.
Beispiel: Kreuzung Husarenstrasse - Rosenstrasse
Die Verwaltung wird gebeten, diesem Sachverhalt im Bezirk 120 nachzugehen und abzuhelfen."
Stellungnahme der Verwaltung:
Vorangestellt teilt die Verwaltung mit, dass es laut Regelwerk keine Mindestabstände für Poller gibt. Jedoch wird beim Setzen der Poller darauf geachtet, dass mobilitätseingeschränkte Personen oder Personen mit Kinderwagen diese passieren können.
Die Verwaltung hat stichprobenartig an den Kreuzungen im östlichen Ringgebiet die Abstände zwischen den Pollern überprüft. An allen überprüften Kreuzungen war ein Pollerabstand von mindestens 1,20 m im Wegeverlauf, zumeist dort wo der Bord abgesenkt ist, vorhanden. Sofern dem Stadtbezirksrat Stellen bekannt sind an den dieses Maß unterschritten wird, bittet die Verwaltung um Hinweise.
