Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-21795
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuwendungen an die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT II - Personal-, Organisations-, Digitalisierungs- und Ordnungsdezernat; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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07.09.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Die Stadt Braunschweig ermöglicht den im Rat der Stadt Braunschweig vertretenen Fraktionen und Gruppen einen Beitritt zum Rahmenvertrag zur Abnahme von Jobtickets des Deutschlandtickets. Zusätzliche Zuwendungen werden in tatsächlichem Umfang rückwirkend ab Juni 2023 bis zu einer Höhe von 16,55 € pro Mitarbeitenden und Monat zur Verfügung gestellt.
- Die Beschäftigten der Geschäftsstellen der im Rat der Stadt Braunschweig vertretenen Gruppen erhalten für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend - frühestens ab 01.11.2021 - eine monatliche Brutto-Sonderzahlung zum Zweck der zusätzlichen Altersversorgung in Höhe des Arbeitgeberanteils an der
VBL-Umlage
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1.:
Die Stadt Braunschweig hat mit dem Verkehrsverbund Region Braunschweig (VRB) einen Rahmenvertrag geschlossen, der es den städtischen Beschäftigten ermöglicht, das sogenannte „365 €-Jobticket“ kostengünstiger zu erwerben, wenn der Arbeitgeber sich mit einem monatlichen Zuschuss an den Kosten dieses Tickets beteiligt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Vorlage 23-21543 (Ratsentscheidung am 27. Juni 2023) verwiesen.
Soweit die Fraktionen und Gruppen von der Möglichkeit Gebrauch machen, dem Rahmenvertrag der Stadt mit der VRB beizutreten, gelten für diese und deren Beschäftigte die Regelungen des Rahmenvertrages. Mit der zusätzlichen Zuwendung ist es den Fraktionen und Gruppen als Arbeitgeber möglich, ihren Beschäftigten ebenfalls den Zuschuss für den Erwerb des sog. „365 €-Jobtickets“ zu zahlen. Die Zahlung des Zuschusses ist auf die Mitarbeitenden der Fraktionen und Gruppen beschränkt.
Die Zahlung des Zuschusses muss zwingend über die Entgeltabrechnung beim Fachbereich 10 erfolgen. Für den gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Arbeitgeberzuschuss besteht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung eine Aufzeichnungspflicht am Lohnkonto. Gemäß § 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG ist der Arbeitgeberzuschuss als steuerfreie Arbeitgeberleistung mit der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörde zu übermitteln.
Eine steuer- und damit auch beitragsfreie Zahlung des Zuschusses an die Beschäftigten der Fraktionen und Gruppen ist daher nur bei nachgewiesenem Erwerb des „365 €-Jobtickets“ durch die Beschäftigten möglich.
Das Verfahren hinsichtlich des Beitritts zum Rahmenvertrag sowie das Verfahren zur Auszahlung des Zuschusses wird die Abteilung 10.1 Personalbetreuung, -entwicklung und
-kostenabrechnung mit den interessierten Fraktionen und Gruppen abstimmen.
Der zusätzliche Aufwand für die Fraktionen und Gruppen auf Basis der Anzahl, der am 1. Juli 2023 dort Beschäftigten beziffert sich maximal auf 430,30 €/Monat bzw. 5.163,60 €/Jahr.
Zu 2.:
Es wird Bezug genommen auf die Mitteilung außerhalb von Sitzungen vom 19. April 2023
(23-21204) Keine Beteiligung der Gruppen „Die FRAKTION. – DIE LINKE, Volt, Die Partei“ sowie „Direkte Demokraten“ im Rat der Stadt Braunschweig bei der VBL.
Die städtischen Tarifbeschäftigten sind bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder) pflichtversichert und erhalten damit eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 25 TVöD VKA.
Die im Rat der Stadt Braunschweig vertretenen Fraktionen konnten gemäß § 19 Absatz 2 Buchstabe f der VBL-Satzung (VBL-S) Beteiligte an der VBL werden. Für Gruppen sieht die VBL-Satzung ausdrücklich keine Möglichkeit der Beteiligung vor; die VBL hat Anträge der beiden vorgenannten Gruppen auf Beteiligung abgelehnt. Über die Beteiligung an der VBL ist es den Beschäftigten der Fraktions-Geschäftsstellen grundsätzlich möglich, Ansprüche aus einer betriebliche Zusatzversorgung zu erwerben. Den Beschäftigten der im Rat vertretenen Gruppen bleibt diese Möglichkeit jedoch versagt. Dieser Umstand stellt für die Beschäftigten der Rats-Gruppen gegenüber den Beschäftigten der Rats-Fraktionen eine Schlechterstellung dar.
Diese Schlechterstellung soll durch die Zahlung einer monatlichen Brutto-Sonderzahlung an die Beschäftigten der Rats-Gruppen ausgeglichen werden. Die Höhe der monatlichen Brutto-Sonderzahlung bemisst sich an dem Arbeitgeberanteil an der VBL-Umlage, der im Falle einer zustande gekommenen Pflichtversicherung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an die VBL hätte abgeführt werden müssen.
Gemäß § 64 Absätze 2 und 3 der VBL-Satzung (VBL-S) beträgt der Arbeitgeberanteil an der VBL-Umlage 6,45% (bis zum 31. Dezember 2022) bzw. 5,49% (ab 01. Januar 2023) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Gemäß § 64 Abs. 4 VBL-S ist zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt der steuerpflichtige Arbeitslohn, soweit durch die Ausführungs-bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
Zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an der VBL-Umlage (1,81%), den ein VBL-Pflichtversicherter von seinem Brutto-Entgelt an die VBL abführen muss, stünden den Beschäftigten der Rats-Gruppen ebenso hohe Mittel für eine zusätzliche Altersversorgung zur Verfügung, wie sie den Beschäftigten der an der VBL beteiligten Rats-Fraktionen zur Verfügung stehen. Mit den Brutto-Sonderzahlungen sollen die Beschäftigten der Rats-Gruppen die Möglichkeit erhalten, sich eine zusätzliche Altersversorgung außerhalb der VBL verschaffen zu können.
Unter Berücksichtigung einer ununterbrochenen Beschäftigung des Personals der aktuell im Rat vertretenen Gruppen bis zum Ende der laufenden Ratsperiode würden sich die Brutto-Sonderzahlungen für das Personal der beiden Gruppen auf insgesamt rd. 35.300 Euro beziffern.
