Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21703-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Schottergärten und übermäßig versiegelte Flächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Kühl
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
23.08.2023
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.07.2023, 23-21703, wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1.
Die genannten Straßenbegehungen standen nicht im Zusammenhang mit den Überprüfungen, die in der Stellungnahme 23-21189-01 angekündigt wurden.
Unzulässige Versiegelungen bzw. Schottergärten wurden im Stadtbezirk Lehndorf-Watenbüttel zunächst in Neubaugebieten in Lamme, Geltungsbereich der Bebauungspläne Lammer Busch Ost und Im Großen Raffkampe (LA 31, LA 32 und LA 33), überprüft.
Die aus der Auswertung von Luftbildern sowie der Erfassung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse werden aktuell ausgewertet und Kriterien definiert, nach denen die Fälle, welche ein Einschreiten der Bauordnung erfordern, sukzessive aufgegriffen werden können. Mit der Aufnahme und Verfolgung erster Fälle ist im laufenden Jahr zu rechnen.
Zu Frage 2.
Es existieren hierfür keine allgemeingültigen Fristen. Die Sachverhalte stellen sich auch sehr unterschiedlich dar hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe für die vorgenommenen Versiegelungen bzw. angelegten Schotterflächen sowie hinsichtlich der zu berücksichtigenden planungsrechtlichen Gegebenheiten auf dem betreffenden Grundstück.
Werden Maßnahmen zur Begrünung mittels einer Bauaufsichtsanordnung verfügt, wird den Betroffenen in der Regel eine großzügige Frist eingeräumt, die es ihnen ermöglicht, Flächen in einem adäquaten, alle Vegetationsperioden umfassenden Zeitraum zu entsiegeln und zu begrünen. Bei einer zügigen Umsetzung ist mit einer Dauer von rund einem Jahr ab Bekanntwerden des baurechtswidrigen Zustandes bis zum Abschluss des Verfahrens zu rechnen.
Legen Betroffene gegen eine Bauaufsichtsanordnung Rechtsmittel ein, belaufen sich die Widerspruchs- oder Klageverfahren gegebenenfalls auf mehrere Jahre. In dieser Zeit erfolgt keine Begrünung der Flächen, da die Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfalten.
Zu Frage 3.
Eine Kontrolle der Umsetzung angeordneter Maßnahmen ist vorgesehen. Zeitpunkt und Form der Nachkontrolle hängen vom individuellen Verfahrensverlauf ab.
