Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21873-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Die Zeiten ändern sich. Männer auch. Kinderbetreuung hat keine vorgegebene Geschlechterrolle.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beteiligt:
- 0150 Gleichstellungsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Kenntnis
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24.08.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage des Herrn Robert Glogowski vom 12. August 2023 (23-21873) antwortet die Verwaltung in Abstimmung mit dem Gleichstellungsreferat wie folgt:
Die grundsätzliche Aussage, dass ein verändertes Rollenverständnis der Väter in unserer Gesellschaft zu veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen geführt hat, muss aus Sicht des Gleichstellungsreferates leider relativiert werden.
Zwar weisen die genannten Studien auf eine höhere Bereitschaft von Vätern hin, Sorgearbeit innerhalb der Familien zu übernehmen, zugleich zeigen die beiden zitierten Studien, dass das Ungleichgewicht in der Belastung durch familiäre Pflichten nach wie vor besteht und sich in der Zeit der Pandemie sogar noch verschärft hat.
Weiterhin sind Alleinerziehende zu 88% Mütter, die besonders gesundheitlich belastet und von Armut bedroht sind. Die fehlende Zahlungsbereitschaft von Vätern, sowie die fehlende Kontinuität in der Wahrnehmung des Umgangsrechts verschärfen die Situation für die Betroffenen. Ebenfalls ist die Anzahl der Frauen, die innerhalb der Partnerschaft Gewalt erfahren, unverändert hoch mit einem – laut Polizeistatistiken - nach wie vor sehr hohen Dunkelfeld. Dies führt gerade in Trennungssituationen zu einer erhöhten Gefahrensituation für Frauen und auch für die beteiligten Kinder. Bei Sorge- und Umgangsregelungen ist daher darauf zu achten, dass Väterrechte und Gewaltschutz nicht gegeneinander ausgespielt werden. Das veränderte Selbstverständnis von Vätern spiegelt sich leider noch nicht in der gesellschaftlichen Realität.
zu Frage 1:
Die aktuelle Fachsoftware erfasst statistisch nur die Anzahl der jungen Menschen für die eine Beistandschaft geführt wird, nicht welcher Elternteil die Beistandschaft beantragt hat bzw. sich vertreten lässt. Folgende Daten sind abbildbar:
Anzahl Beistandschaften | 2021 Zum Stichtag 31.12.2021 | 2022 Zum Stichtag 31.12.2022 | 2023 Zum Stichtag 31.07.2023 |
| 1236 | 1146 | 1127 |
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Müttern | 2021 | 2022 | 2023 Zum Stichtag 31.07.2023 |
| 25 Kinder | 28 Kinder | 17 Kinder |
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Zum Stichtag 31.07.2023 werden 22 Beistandschaften auf Antrag der Kindesväter geführt.
zu Frage 2:
Antragsberechtigt zur Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsamer Sorge ist der Elternteil, in dessen überwiegender Obhut sich das Kind befindet. Hierfür ist die ordnungsbehördliche Anmeldung ein Indiz, letztendlich kommt es aber auf den Schwerpunkt der Betreuung und die elterliche Mitverantwortung an. In einem Wechselmodell, wo sich Eltern die Betreuung eines Kindes hälftig teilen, kann keine Beistandschaft geführt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1712 BGB nicht vorliegen.
Vor Einrichtung einer Beistandschaft ist der Umfang des Umganges stets zu klären und bei veränderten Umgangsregelungen während des Bestehens einer Beistandschaft zum Wechselmodell führt dies zur Beendigung der Beistandschaft kraft Gesetz.
Wird der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie aufgrund des Antrages eines Elternteiles, dessen Kind in seiner überwiegenden Obhut lebt, Beistand, obliegt dem Beistand die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes nach § 1712 BGB.
Der Aufgabenzuschnitt ist abschließend. Der Beistand hat die Funktion des gesetzlichen Vertreters des Kindes gemeinsam mit dem antragstellenden Elternteil für diesen konkreten Aufgabenbereich.
Eltern in Umgangsfragen oder aber in Angelegenheiten des Sorgerechtes zu beraten, obliegt nicht dem Beistand. Dies ist Aufgabe der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie gemäß §§ 17,18 SGB VIII. Diese klar geregelte Struktur ergibt sich aus den gesetzlichen Festlegungen des SGB VIII. Ein regelmäßiger Datenaustausch mit anderen Abteilungen des Fachbereiches zu bereits bestehenden Vorgängen z. B. zu Fragen des Umgangs- oder aber auch Sorgerechtes ist aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Elternteilen obliegt hierbei die Möglichkeit, die jeweilige Fachkraft in eigener Verantwortung zu informieren.
zu Frage 3:
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie als Beistand des Kindes berechnet die Unterhaltshöhe und der zahlungsverpflichtete Elternteil kann entscheiden, ob er die berechnete Forderung anerkennt oder aber eine gerichtliche Klärung vor dem Familiengericht wünscht. Im Gerichtsverfahren vertritt der Beistand das Kind ohne Hinzuziehung des Rechtsreferates, da es sich bei einer Unterhaltsforderung um eine privatrechtliche Forderung des Kindes handelt.
Einvernehmliche Regelungen zwischen Eltern sind aber auch jederzeit möglich.
Das Unterhaltsrecht ist aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen bei der Ausübung des Umgangsrechtes in der fachlichen Diskussion, die Rechtslage und Rechtsprechung ist aber aktuell noch unverändert geblieben und muss vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in der Funktion des Beistandes beachtet werden, da sich ansonsten auch Schadensersatzansprüche ergeben können. Auch der Koalitionsvertag 2012 - 2025 sieht vor, dass im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile der Eltern vor und nach der Scheidung besser berücksichtigt werden sollen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden.
Die Beistände informieren sich fortlaufend über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung sowie gesetzliche Neuregelungen und beachten diese bei entsprechenden Neuberechnungen der Unterhaltsforderungen. Der Beistand vertritt allerdings nicht den zahlungsverpflichteten Elternteil, sondern ist gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Eine „Kontrolle“ der vom Beistand getroffenen Entscheidungen ist nur im Rahmen von Gerichtsverfahren möglich.
Darüber hinaus werden vom Fachbereich gesetzliche Veränderungen, wie im Kinder- und Jugendstärkungsgesetzt (KJSG), stets aufgegriffen und rechtskonform in die Arbeitsprozesse implementiert. So ergaben sich Neuregelungen in Bereich der Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes, Stärkung von Kindern- und Jugendlichen die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, der Entwicklung einer inklusiven Jugendhilfe/Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen, Stärkung der Prävention vor Ort und der der Beteiligung.
