Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 23-22001
Grunddaten
- Betreff:
-
Rechtsgrundlagen, Beschränkungen und Erlöse des gewerblichen eScooter-Verleihs im Stadtgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- AfD-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Beantwortung
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06.09.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Für viele Städte und Gemeinden besteht eine Rechtsunsicherheit, ob das Bereitstellen von e-Scootern im öffentlichen Verkehrsraum als erlaubnisfreier Gemeingebrauch oder erlaubnispflichtige Sondernutzung eingeordnet werden muss. Die Stadt Braunschweig hat recht umfassende und konkrete Vorstellungen über erlaubnispflichtige Sondernutzungen des Straßenraums, z.B. beim Plakatieren oder dem Abstellen von Werbe-Anhängern und limitiert solche Nutzungen deutlich. Die Verleiher von e-Scootern konnten jedoch in ihrer Anfangszeit und, abgesehen von den verpflichtend zugewiesenen Parkflächen in der Innenstadt, im restlichen Stadtgebiet weitgehend ohne Beschränkungen ihr "free-floating"-Geschäftsmodell fortführen, also die Verleihroller an praktisch jedem Ort bereitstellen bzw. vom Mieter stehen lassen. Die Stadt Braunschweig ist mit diesen Anbietern unter Anerkennung eines erlaubnisfreien Gemeingebrauchs nur eine freiwillige Qualitätsübereinkunft mit den kommerziellen Anbietern eingegangen. In letzter Zeit kamen jedoch aus mehreren Stadtbezirken Forderungen, das Parkzonenkonzept auch auf die Stadtteile auszuweiten, was überwiegend abschlägig beschieden wurde.
Städte wie z.B. Berlin, Düsseldorf, Dresden, Halle und Nürnberg sind mittlerweile dazu übergegangen, den Scooter-Verleih wie eine Sondernutzung zu behandeln und daher im Rahmen enger Vorgaben erlaubnis- und gebührenpflichtig zu machen. Dazu wurden in einigen Bundesländern zusätzlich konkretisierende Gesetze erlassen. Eine deutliche, aktive Regulierung bis hin zum Ausschluss von Angebotsbereichen wird also zumindest in anderen Kommunen bzw. Bundesländern für möglich gehalten und praktiziert. Warum nicht auch in Braunschweig, soweit dies selbst im Rahmen der freiwilligen Übereinkunft schon möglich ist bzw. stadtrechtlich denkbar wäre?
Nach allgemeiner Erkenntnis ersetzen die Scooterfahrten nur sehr selten entsprechende Autofahrten und verdrängen sehr viel häufiger Fahrradnutzungen und zu Fuß zurückgelegte Strecken. Die Reservierung von Scooter-Parkflächen im Innenstadtgebiet sorgt hingegen für Einnahmeausfälle der vormals bewirtschafteten Parkflächen und verringert das Parkplatzangebot für einfahrende Kunden des Innenstadthandels. Mindestens ein Anbieter in Braunschweig hat in letzter Zeit seinen Geschäftsbereich innerhalb des Stadtgebietes ausgeweitet; die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Unternehmenskonzepte muss sich nach mehreren Jahren nun abzeichnen; eine weitere Art von Subventionierung durch das Bereitstellen öffentlichen Straßenraums als deren kostenlose Betriebsflächen sollte jetzt obsolet sein.
Unabhängig von der Einstufung als Gemeingebrauch oder Sondernutzung sind einige Grundvorgaben im Umgang mit dem Scooterverleih unstrittig und können entweder "freiwillig" oder als Erlaubnisauflage reguliert werden.
Andere Städte arbeiten mit der Festlegung von Höchstbestandszahlen für die Scooter der jeweils aktiven Anbieter:
- welche Höchstzahlen sind, angesichts einiger Geschäftsbereichserweiterungen, aktuell mit den Anbietern in Braunschweig vereinbart bzw. angepasst worden?
In anderen Städten wird für die Nutzung wertvoller Flächen als Scooter-Stationen eine Lizenzgebühr verlangt, häufig festgemacht an der Anzahl der Fahrzeuge:
- welche, an die aktuell gestiegene Geschäftstätigkeit angepasste, Gebühreneinnahmen wurden in Braunschweig aus diesem Geschäftsbetrieb erzielt bzw. geplant? (Angaben, sofern vorhanden, bitte getrennt für 2021, 2022 und die Planzahl für 2023)
- welche gesetzlichen oder sonstigen Änderungen müssten, ggfs. auf Landesebene, erfolgen, um auch in Braunschweig den Betrieb von e-Scooter-Verleih als erlaubnispflichtige Sondernutzung einstufen zu können?
