Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 23-21516-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der leistungsgerechten Bezahlung der Kindertagespflege - Änderungsantrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- SPD-Fraktion im Rat der Stadt / Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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24.08.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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19.09.2023
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die zuletzt mit Ratsbeschluss vom 20. Dezember 2022 (Drs. 22-19983) geänderten laufenden Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen (KTPP) wie folgt anzupassen und dem Rat dazu eine Beschlussvorlage vorzulegen, sodass die neuen Geldleistungen spätestens vom 1. August 2024 an gewährt werden können.
1. Die bisherige Entgeltstruktur auf Grundlage geleisteter Betreuungsstunden und gestaffelt nach Erfahrungsstufen bleibt grundsätzlich erhalten.
2. Die laufende Geldleistung wird fortlaufend gewährt: Die selbstständig tätigen KTPP haben zwar keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Ausfallzeiten wie Urlaub oder Krankheit, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird aber von einer Rückforderung der laufenden Geldleistung bei Ausfallzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr generell abgesehen.
3. Die Sachkostenpauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII wird angemessen erhöht.
4. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wird so erhöht, dass in dem Betrag für die Betreuungsstunde auch die geleisteten zusätzlichen Stunden für Elternarbeit, Qualifizierung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Verwaltung angemessen berücksichtigt werden.
5. Kindertagespflegepersonen, die für die Kindertagespflege separate Räume angemietet haben, wird zusätzlich zur Sachkostenpauschale (s. Nr. 3) ein angemessener anteiliger Zuschuss zu den Miet- und Betriebskosten gewährt.
6. Die eingangs genannte Beschlussvorlage der Verwaltung soll einen Vorschlag für eine Dynamisierung der laufenden Geldleistungen enthalten.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Angesichts des enormen Fachkräftemangels im Bereich der Kinderbetreuung und dem damit drohenden Wegfall von Betreuungsplätzen kommt der Kindertagespflege (KTP) eine zunehmende Bedeutung zu. Es ist deshalb zur Erhöhung der Attraktivität des Berufsbildes der KTP erforderlich, neben der bisher laufenden Imagekampagne die bisher geltenden Fördersätze in Bezug auf die Förderleistung und die Sachkosten zu erhöhen. Der Fachkräftemangel ist in den bestehenden Kinder-Betreuungseinrichtungen inzwischen so groß geworden, dass Betreuungsplätze dauerhaft wegzufallen drohen. Dabei ist der tatsächliche Betreuungsbedarf mit den vorhandenen Plätzen immer noch nicht gedeckt. Die KTP ist der Betreuung in Einrichtungen rechtlich gleichgestellt und hat in den letzten Jahren eine hohe Qualität erreicht. Sie ist besonders im U3-Bereich eine gute Alternative, aber erheblich kostengünstiger. All das macht eine Kampagne zur Gewinnung neuer KTPP notwendig mit dem Ziel, diese dann auch dauerhaft zu halten. Und dazu gehört auch eine angemessene laufende Geldleistung an die KTPP. Die Neuregelung sollte spätestens zum Kindergartenjahr 2024/2025, also zum 1. August 2024, in Kraft treten.
Zu 1:
Die aktuell angewandte Entgeltstruktur auf Grundlage geleisteter Betreuungsstunden und gestaffelt nach Erfahrungsstufen hat sich grundsätzlich bewährt und soll daher beibehalten werden.
Zu 2:
Seit Jahren führen wir in Braunschweig die Diskussion um die Einberechnung von Ausfalltagen, die entweder als erhöhter Aufschlag auf den Stundensatz oder als Fortzahlung für eine maximale Zahl von Ausfalltagen umgesetzt werden könnte. Um rechtliche Bedenken der Verwaltung gegenüber einer Entgeltfortzahlung von Ausfalltagen zu berücksichtigen, wird hier eine Formulierung vorgeschlagen, wie sie in mehreren Landkreisen in Bayern praktiziert wird – siehe https://www.kreis-freising.de/fileadmin/user_upload/Aemter/Amt_fuer_Jugend_und_Familie/Besondere_Fachdienste/Kindertagespflege/Formulare/Richtlinien-Foerderung_in_der_Kindertagespflege.pdf.
Demzufolge gibt es zwar keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, aber es erfolgt keine Rückforderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bis zu einer Höhe von 30 Ausfalltagen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die steuerrechtliche Festlegung durch das Bundesfinanzministerium: „Für Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten selbst zu absolvieren (z. B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), kann die [steuerliche] Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld für diese Zeit weitergezahlt wird“ (BMF-Schreiben vom 6. April 2023 - IV C 6 - S 2246/19/10004 :004-, Rn. 11).
Zu 3:
Die laufende Geldleistung an die KTPP umfasst u. a. die Erstattung angemessener Kosten, die der KTPP für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Dazu zählen üblicherweise u. a. anteilige Kosten für Miete, Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren, Ausgaben für Pflegematerialien und Hygienebedarf, für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien, Freizeitgestaltung und ggf. Fahrtkosten. Die Stadt Braunschweig gewährt daher bisher eine Sachkostenpauschale in Höhe von 1,88 € pro Kind und Betreuungsstunde. Angesicht der allgemeinen Preissteigerung ist diese Sachkostenpauschale angemessen zu erhöhen. Auch das Finanzamt berücksichtigt wegen der allgemeinen Kostensteigerung mittlerweile eine deutlich höhere Betriebsausgabenpauschale: Durch das BMF-Schreiben vom 6. April 2023 (Az. IV C 6 - S 2246/19/10004 :004) ist die Betriebsausgabenpauschale von 300 € auf 400 € pro Kind und Monat erhöht worden. Eine Erhöhung der Sachkostenpauschale von aktuell 1,88 € auf 2,50 € pro Kind und Betreuungsstunde erscheint angemessen und sollte von der Verwaltung geprüft werden.
Zu 4:
KTP wird heute überwiegend beruflich ausgeübt. Die Anforderungen an Qualität und gesetzliche Auflagen sind erheblich gestiegen. Von einer angemessenen leistungsgerechten Vergütung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist (§ 23 Abs. 2 und Abs. 2a Satz 2 SGB VIII), kann aber immer noch nicht die Rede sein. Bei selbstständigen Tagespflegepersonen gehört zur Kalkulation der berechneten Leistungsstunde auch der geleistete Zeitaufwand für den „Betrieb“: die Elternarbeit, Fortbildungen, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Verwaltungsaufwand etc. Der Bundesverband für Kindertagespflege kam schon 2019 im Rahmen einer Modellrechnung zu einer Bruttovergütung von mindestens 7,33 € pro Kind und Betreuungsstunde (ohne Berücksichtigung des Sachaufwandes) – siehe https://www.bvktp.de/service-publikationen/publikationen/das-modell-zu-verguetung-in-der-kindertagespflege.
Zu 5:
Aber auch der Sachaufwand ist in der Bezahlung angemessen und durchaus differenziert zu berücksichtigen. Immer öfter ist eine Betreuung in der eigenen Wohnung aus Platzgründen und wegen gestiegener Anforderungen an die kindgerechte Ausstattung der Räume nicht mehr möglich. Es muss dann zusätzlicher Raum angemietet werden. Bei den inzwischen sehr hohen Mietkosten und Nebenkosten für Energie sollte ein angemessener Anteil zusätzlich zur allgemeinen Sachkostenpauschale ebenfalls in der Förderung berücksichtigt werden.
Zu 6:
Die Stadt Braunschweig hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen, welche laufende Geldleistung in der Kindertagespflege angemessen ist (§ 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII). „Aus der Pflicht zur angemessenen Ausgestaltung der Geldleistung folgt auch eine Pflicht zur Dynamisierung der Geldleistung je nach Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Lohn- und Gehaltsentwicklung“ (Wiesner, SGB VIII § 23 Rn. 30 mit Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 - und BeckRS 2014, 56594 m.w.N.).
In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (Drs. 18-08175-01) hatte die Stadtverwaltung übrigens eine Dynamisierung oder Fortschreibung der laufenden Geldleistung an die KTPP bereits in Aussicht gestellt, aber im Hinblick auf die Erprobung einer neuen Entgeltstruktur noch einschränkend formuliert: „Eine grundsätzliche Dynamisierung soll im Rahmen der Erprobung (noch) nicht erfolgen. Zum 1. Januar 2020 ist aber eine einmalige Anhebung des Stundensatzes auf 4,90 € vorgesehen.“ Ausführliche Überlegungen zu einer rechtssicheren Dynamisierung oder Fortschreibung der laufenden Geldleistungen an KTPP enthält die Beschlussvorlage 2016/0387-E3 der StädteRegion Aachen, http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8296.
