Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-22006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Nach § 179 Abs. 1 NKomVG wird davon abgesehen für die Haushaltsjahre 2017 bis einschließlich 2020 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen. Weiterhin wird davon abgesehen dem Konsolidierungsbericht des konsolidierten Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 eine Kapitalflussrechnung beizufügen.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


 

 Mit Änderung der NKomVG zum 1. November 2021 hat der Landesgesetzgeber u.a. den § 179 - Haushaltswirtschaftliche Übergangsregelungen geändert. Danach können gemäß Absatz 1 die Kommunen durch Beschluss der Vertretung davon absehen,

 

1. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und

 

2. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

 

Diese Vereinfachungsmöglichkeit soll bei der Stadt Braunschweig für die Gesamtabschlüsse 2017 bis einschließlich 2020 angewendet werden; für die dem Konsolidierungsbericht beizufügende Kapitalflussrechnung bis einschließlich 2021.

 

Gemäß § 128 Abs. 4 NKomVG sind konsolidierte Gesamtabschlüsse für alle Kommunen mit dem Haushaltsjahr 2012 verpflichtend aufzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Braunschweig nachgekommen und hat bereits mit der Erstkonsolidierung ein Verfahren entwickelt, dass einen strukturierten und prüfungssicheren Aufstellungsablauf gewährleistet. Gleichwohl ist es durch Personalfluktuationen, Krisenbewältigungen und Prioritätsverschiebungen zu Verzögerungen in der Aufstellung der Gesamtabschlüsse gekommen. Die Verwaltung sieht deshalb vor, die Übergangsregelung anzuwenden. Da von der Aufstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen abgesehen wird, entfällt auch deren

Pfung. Ein Schlussbericht über die Prüfung ist durch das Rechnungsprüfungsamt nicht zu erstellen.

 

Dies würde allerdings bedeuten, dass für den konsolidierten Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2021 erneut eine umfangreiche und arbeitsintensive Erstkonsolidierung durchgeführt werden müsste. In der konkreten Ausgestaltung soll die Übergangsregelung deshalb dahingehend angewendet werden, dass die ausgesetzten Gesamtabschlüsse systemtechnisch hinsichtlich der reinen Zahlenwerke (konsolidierte Gesamtbilanz und konsolidierte Gesamt-Ergebnisrechnung) fortgeführt werden. Konsolidierungsberichte und Anlagen werden nicht erstellt.

 

Es ist vorgesehen, das Zahlenwerk dem Rechnungsprüfungsamt zur Verfügung zu stellen. Bis zum Wiedereinsetzen der Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 ist für das Rechnungsprüfungsamt dann das reine Zahlenwerk durchgängig nachvollziehbar. Dadurch besteht Prüffähigkeit für den konsolidierten Gesamtabschluss 2021, ohne dass eine Erstkonsolidierung durchgeführt werden muss. Das Verfahren ist mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.

 

Da von der Aufstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen abgesehen wird, somit deren Prüfung entfällt und keine Schlussberichte durch das Rechnungsprüfungsamt erstellt werden, ist im Rahmen der dargelegten Vorgehensweise insofern auch eine Vorlage und Beschlussfassung durch die Gremien bis einschließlich des Haushaltsjahres 2020 nicht vorgesehen.

 

Somit können der bisherige Aufstellungsablauf sowie die gut eingespielte Vorgehensweise vorübergehend mit geringeren vorhandenen Personalressourcen erhalten werden.
 

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