Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-22001-01
Grunddaten
- Betreff:
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Rechtsgrundlagen, Beschränkungen und Erlöse des gewerblichen eScooter-Verleihs im Stadtgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Kenntnis
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06.09.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 24.08.2023 wird wie folgt Stellung genommen:
zu 1.) Die Stadt Braunschweig hat keine Höchstzahl für sich im Einsatz befindende E-Scooter definiert. Die Größe der E-Scooter-Flotten orientiert sich an der Nachfrage und lässt sich dementsprechend flexibel anpassen.
zu 2.) Aus den unter 3.) zu entnehmenden Gründen erhebt die Stadt Braunschweig keine Gebühren.
zu 3.) Die Frage, inwiefern das Aufstellen von E-Scootern auf den Flächen des Fußgängerverkehrs Teil des Gemeingebrauchs ist oder eine Sondernutzung darstellt, kann gemäß den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages mangels einschlägiger Rechtsprechung und Gesetzgebung nicht eindeutig beantwortet werden. Der Vorschlag, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Erlaubnispflicht für das Parken von E-Scootern auf Flächen des Fußgängerverkehrs einzuführen, war im Bundesrat nicht mehrheitsfähig. Um den Betrieb von E-Scootern als erlaubnispflichtige Sondernutzung einstufen zu können, wäre eine einschlägige Rechtsprechung oder Gesetzgebung erforderlich.
