Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 23-22049

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die geplante Änderung des Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) sah ursprünglich vor, dass ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird.

Aufgrund der öffentlichen und parlamentarischen Diskussion sehen die Pläne der Bundesregierung aktuell nunmehr vor, dass das Einbauverbot für Öl- und Gasheizungen ab 2024 nur für Neubauten gelten soll. Für Bestandsimmobilien sollen nach dem derzeitigen Entwurf die Regelungen erst nach dem Abschluss einer kommunalen Wärmeplanung gelten. Damit kommt es zu einer Verzahnung des sog. Heizungsgesetzes mit der kommunalen Wärmeplanung.

Eine kommunale Wärmeplanung ist eine informelle Planung auf Gemeindeebene und ein zentraler Baustein der Energiewende vor Ort unter Berücksichtigung zukünftiger Klimaneutralität und Versorgungssicherheit.

Zur kommunalen Wärmeplanung wird aktuell an einem weiteren Gesetzesvorhaben, dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz-WPG) gearbeitet. Das WPG sieht vor, dass die Kommunen vorhandene Potentiale für eine künftige klimaneutrale Wärmeversorgung ermitteln und kommunale Wärmepläne aufstellen. Eigentümer*innen von Bestandsgebäuden können nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung Auskunft darüber bekommen, ob ihre Immobilie perspektivisch an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann oder sich z.B. die Installation einer Wärmepumpe lohnt.

Angesichts von immensen Kosten für Eigentümer*innen und letztlich auch Mieter*innen aufgrund der künftigen gesetzlichen Anforderungen an Heizungsanlagen besteht ein erhebliches Interesse an den konkreten Auswirkungen auf die Bürger*innen durch die kommunale Wärmeplanung.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Wie ist der aktuelle Sachstand in Braunschweig zur kommunalen Wärmeplanung?

2. Wann ist aus der Sicht der Verwaltung mit tatsächlichen Auswirkungen des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) auf die Bürger*innen zu rechnen?

3. Aktuell ist vorgesehen, dass die Kommunen bis 2028 eine konkrete kommunale Wärmeplanung vorweisen müssen. Bis diese vorliegt werden die Regelungen des GEG wohl nicht für den Bestand gelten. Welches zeitliche Ziel setzt sich die Verwaltung, um eine entsprechende kommunale Wärmeplanung vorzulegen?  

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