Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21846-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Versammlungsrecht gegen die "Letzte Generation"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 0300 Rechtsreferat; 01 Fachbereich Dezernatsplanung, Recht und Stadtbezirke
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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19.09.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Niedersächsischen Versammlungsrechts vom 19.07.2023 (siehe 23-21716) ist mit Allgemeinverfügung vom 29.08.2023 bis zum Ende des Jahres verlängert worden (siehe 23-21716-01).
Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 8 Abs.1 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) i.V.m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG). Öffentlich geäußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung sind unbegründet. Es sind auch keine Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig.
Beim Erlass von Allgemeinverfügungen oder konkret-individuellen Verwaltungsakten auf Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes wird die Stadt zur Erfüllung staatlicher Aufgaben im sog. übertragenen Wirkungskreis tätig. Es handelt es sich hier kommunalrechtlich schon aufgrund ihrer Vielzahl und der gesetzesgebundenen Anwendung um Geschäfte der laufenden Verwaltung, die in der Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten (§ 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG) liegen.
Die Allgemeinverfügung dient der Abwehr der in ihrer Begründung dargelegten Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Es kann nicht folgenlos bleiben, dass Bürgerinnen und Bürger bewusst Gefahren für die Allgemeinheit schaffen, um ihre politischen Forderungen in die Öffentlichkeit zu tragen. Den Inhalt der politischen Forderung hat die Versammlungsbehörde nicht zu bewerten, sie ist an das Neutralitätsgebot gebunden. Die rechtlichen Vorgaben des Versammlungsrechts gelten für politische Versammlungen jeder Art. Die inhaltliche Bewertung obliegt den Bürgerinnen und Bürgern.
Die grundgesetzlich verankerte Versammlungsfreiheit gehört zum Kern der politischen Grundrechte. Das Niedersächsische Versammlungsgesetz gestaltet die Versammlungsfreiheit aus. Die von ihm gesetzten Spielregeln sind im Sinne eines fairen demokratischen Wettbewerbs von allen politischen Gruppierungen einzuhalten. Der Oberbürgermeister hat nicht die Absicht, den Bruch der demokratisch-rechtsstaatlichen Spielregeln durch Gespräche zu honorieren.
Zu den wesentlichen gesetzlichen Regelungen zählt bei Versammlungen unter freiem Himmel die Anzeigepflicht. Nachdem Versammlungen zum Klimaprotest wiederholt nicht angezeigt worden sind, um die für die Versammlungsleitung verantwortliche Person zu verschleiern, eine Zusammenarbeit mit der Versammlungsbehörde zu vermeiden und beschränkende Maßnahmen im Vorfeld zu verhindern, richtetet sich die Allgemeinverfügung nunmehr an sämtliche Teilnehmenden nicht angezeigter Versammlungen. Diese können mit einem Bußgeld belegt werden, wenn sie für ihren Protest Fahrbahnen nutzen, sich dort ankleben, festketten, festbinden oder niederlassen.
Mit der Verfügung soll auf die Einhaltung der Anzeigepflicht hingewirkt werden, um Gefahren durch spontane Straßenblockaden (insb. für Rettungsdienst-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze) abzuwehren. Rechtzeitig angezeigte Versammlungen sind dagegen von der Allgemeinverfügung nicht betroffen.Ebenso ist auch die bloße Teilnahme an den nicht angezeigten Versammlungen nicht bußgeldbewehrt.
