Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-22049-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 06.09.2023 (Drs. 23-22049) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1.

Der Sachstand zur Kommunalen Wärmeplanung (KWP) stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

 

r die Bearbeitung der KWP wurde im Januar 2023 eine Projektgruppe unter Leitung des Klimaschutzmanagements eingesetzt, welche die relevanten inhaltlichen und methodischen Kompetenzen der Stadtverwaltung bündelt. Eingebunden werden ebenfalls Vertreter*innen von BS|ENERGY sowie der städtischen Liegenschaften und Beteiligungen.

 

Als externe fachliche Unterstützung ist für die ersten Arbeitsschritte (Bedarfs- und Potentialanalyse) eine strategische Partnerschaft mit dem Steinbeis-Innovationszentrum energieplus vereinbart worden.

 

Die für die KWP erforderliche vollständige Datengrundlage (Energieverbrauchsdaten für Erdgas, Strom und Fernwärme sowie nicht leitungsgebundene Energieträger) wird der Stadt erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Paragraphen zur Wärmeplanung des Niedersächsischen Klimagesetzes (§§ 20-21 NKlimaG) als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung, d. h. ab dem 01.01.2024 vorliegen. Die Zwischenzeit soll für die Datenaufbereitung genutzt werden, damit der Datentransfer möglichst zeitnah nach dem genannten Zeitpunkt erfolgen kann.

 

Zum aktuellen Zeitpunkt werden bekannte oder frei verfügbare Daten zu Potenzialen erneuerbarer Energien und Abwärme in Braunschweig in Form der Potentialanalyse zusammengetragen.

 

Ein detaillierter Statusbericht zum Stand der KWP in Braunschweig befindet sich derzeit in Abstimmung und wird zum nächsten Gremienlauf vorgelegt.

 

 

Zu 2.

Das novellierte Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) gilt grundsätzlich ab 1. Januar 2024. Das flankierende Wärmeplanungsgesetz ist aktuell noch nicht beschlossen, daher ist die Frage noch nicht final zu beantworten. Die Verpflichtung nach dem GEG, neu eingebaute Heizungen auf Basis von 65 % erneuerbarer Energien zu betreiben, soll unmittelbar zunächst nur für Neubaugebiete gelten. r den Einbau neuer Heizungen in Bestandsbauten gilt diese Vorgabe in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2026 (angelehnt an die Fristen für die KWP, s. u.). Das Gesetz sieht zugleich verschiedene Übergangsfristen wie zum Beispiel etwa im Falle eines Heizungstauschs (§ 71i GEG) oder bis zum Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71j GEG) vor. 

 

Zu 3:

Das NKlimaG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung sieht eine Frist zur Fertigstellung der KWP zum 31.12.2026 vor. Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Dieser enthält r Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner*innen als Frist zum Abschluss der KWP den 30.06.2026. Die Frist bis zum 30.06.2028 ist nur für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner*innen relevant.

 

Obgleich die Verwaltung an einer glichst zeitnahen Erstellung arbeitet, ist aufgrund der Komplexität der Erarbeitung voraussichtlich nicht mit einer früheren Fertigstellung der KWP zu rechnen.
 

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