Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 23-22080

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die AG Diversity, bestehend aus der Gleichstellungsbeauftragten, FB Soziales Inklusion, Koordinationsstelle LSBTI*, ro für Migrationsfragen, Seniorenbüro, Gesamtpersonalrat und Schwerbehindertenvertretung haben sich der Thematik angenommen, da insbesondere die Bereiche Gleichstellung, LSBTI* und Inklusion vermehrt Fragen zum Thema Toiletten in Rücksprache mit dem Baubereich beantworten. In Folge wurde die Empfehlung: Diskriminierungsfreie Toiletten unter besonderer Beteiligung der o. g. Bereiche erstellt.

Geschlechtergetrennte und All-Gender Toiletten:

WC-Anlagen sollten in öffentlichen Einrichtungen für alle Menschen nutzbar gemacht werden.

Bei nach ausschließlich männlich und weiblich getrennten Räumlichkeiten besteht die Gefahr der Diskriminierung von Menschen mit einem Erscheinungsbild, das nicht in die gängigen Geschlechterbilder passt. Trans- und intergeschlechtliche Menschen erfahren nicht selten Beleidigungen, Raumverweise und sogar Gewaltandrohungen.

Mit Anerkennung des Geschlechtseintrages „divers“ ist die Prüfung von sanitären Anlagen in allen städtischen Bestandsgebäuden auf All-Gender-Toiletten nötig. Sie sollte in Braunschweig vorausschauend erfolgen, um Kosten, die durch die Durchsetzung eines möglichen Rechtsanspruchs entstehen könnten, aufzufangen. Diese Überlegungen sollten bei der Konzeption von Neu- oder Umbauten der Stadt Braunschweig als Grundlage dienen und dabei immer bedarfsgerecht mit den Nutzenden abgestimmt werden.

In verschiedenen Rechtsvorschriften sind nach Männern und Frauen getrennte Toilettenräume nicht zwingend vorgeschrieben, es muss nur eine getrennte Nutzung möglich sein. Für alle Typen von Sanitärräumen in Arbeitsstätten findet sich im Bundesrecht folgende, dem EU-Recht entsprechende Formulierung in der Anlage Nr. 4.1 Abs. 1, 2 und 3 zur ArbStättV: „… sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.“ Toilettenanlagen für Frauen müssen als geschlechtsspezifische Schutzräume vor Gewalt und Belästigung bestehen bleiben.

Zudem gibt es seit dem 18. Mai 2022 eine Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO), die eine Einrichtung einer All-Gender-Toilette bei Neubauten vorsieht: „Mindestens eine der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Toiletten muss in einem von anderen Räumen vollständig baulich abgeschlossenen Raum mit Waschbecken angeordnet und so gekennzeichnet sein, dass er von Frauen und Männern und von Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen, genutzt werden darf.“

Umsetzung:

Bestand:

 

r die Bestandsgebäude ist jeweils bedarfsgerecht mit den Nutzenden zu prüfen, inwiefern eine pragmatische, organisatorische und damit kostengünstige Lösung für die Einrichtung von einzelnen WCs für alle Geschlechter möglich ist.

Einpersonenanlagen, also Toilettenanlagen, die mit je einem WC-Becken und ggf. einem zusätzlichen Urinal ausgestattet sind, können kostengünstig einfach umgewidmet werden. Eine relativ einfache Variante ist auch die Umbenennung von baubedingt geeigneten Einpersonenanlagen in schlichtweg „WC“ bzw. die Nutzung eines ausgewählten Piktogramms (geläufig ist die Abbildung eines WC-Beckens und/oder eines Urinals). Allerdings müssen zur Sicherstellung der getrennten Nutzbarkeit, der Privatsphäre und der Sicherheit technische Änderungen durchgeführt werden. Die Verschließbarkeit der Außen- oder Zwischentüren sollte gewährleistet sein und zusätzliche Sanitärbehälter zur Verfügung gestellt werden.

Sollten ausschließlich Mehrpersonenanlagen verfügbar sein, sollte geprüft werden, ob eine davon als All-Gender Toilette genutzt werden könnte, und welche Umbauten dazu nötig wären. Hierfür ist im ersten Schritt zu prüfen, inwiefern die Bestandssituation verfügbarer WCAnlagen dem nachzuweisenden quantitativen Mindeststandard entspricht. Die All-GenderToilette wäre, insofern gleichwertige bauliche Voraussetzungen vorliegen, dann von dem Bereich abzutrennen, welcher größere quantitative Spielräume hierfür im Bestand bietet.

 

 

Neubauten:

 

Belastbare Untersuchungen haben ergeben, dass langfristig mit einem Bedarf von ca. 4 % All-Gender-Toiletten bezogen auf die Gesamtbevölkerungsstruktur zu rechnen ist. Hieraus wird abgeleitet, dass bei Neubauten von vornherein eingeplant werden sollte, dass neben herkömmlichen geschlechtergetrennten (96 %) Toiletten, 4 % All-Gender-Toiletten sind, um nachträgliche kostenintensive Umbauten zu vermeiden. Es bedarf in der Gesamtheit keine zusätzliche Anzahl an Toiletten, bezogen auf den nutzungsspezifisch nachzuweisenden Gesamt-WC-Bedarf.

All-Gender-Einpersonenanlagen einzurichten bietet sich an, wenn die Nutzung von geschlechtergetrennten Toiletten in unmittelbarer Nähe (z. B. im angrenzenden Stockwerk) gewährleistet werden kann.

Die bauordnungsrechtlich nachzuweisenden geschlechtsneutralen barrierefreien WC-Anlagen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 NBauO dürfen auf das Erfordernis von All-Gender-Toiletten nicht angerechnet werden, wie die einleitend benannte Änderung der DVO-NBauO klar ausführt.

 

 

Zusatz: Schultoiletten:

 

Die Umsetzung von All-Gender-Toiletten in bestehenden Schulgebäuden erweist sich voraussichtlich als größte Herausforderung, zumal in vielen Schulgebäuden nur zwei Mehrpersonenanlagen (männlich & weiblich) und keine weitere Toilette (neben der barrierefreien Toilette, wenn vorhanden) zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist der höchste Bedarf in weiterführenden Schulen zu verzeichnen. Studien ergeben, dass sich 4 % der Generation Z (geboren nach 1996) weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen. In Grundschulen ist der Bedarf zukünftig höher einzuschätzen, da die Zahl von intergeschlechtlichen Kindern infolge des Operationsverbots bei Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung 2021 in Kraft getreten ist.

Wie bei allen anderen städtischen Gebäuden ist die bedarfsgerechte, individuelle Prüfung einer Umsetzung notwendig. Ggf. ist eine kostengünstige Einrichtung von All-Gender-Toiletten in Bestandsgebäuden nicht in allen Schulen ohne weiteres möglich. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachrüstung gibt es jedoch nur, wenn neue baurechtliche Genehmigungen (Umnutzungen, Erweiterungen, Neubauten) für die jeweilige Liegenschaft notwendig werden.

 

Zum Umgang mit All-Gender-Toiletten in Schulgebäuden erfolgt unter DS 23-21672 eine gesonderte Beschlussvorlage für die Beratungsfolge im Schulausschuss und VA.

 

 

Barrierefreie Toiletten:

 

Die barrierefreie Toilette ist jeweils in die geschlechtsspezifisch getrennten Bereiche zu integrieren oder separat geschlechtsneutral auszuführen (laut NBauO). Vom Grundsatz wären barrierefreie WCs theoretisch All-Gender-tauglich.

Aber: Barrierefreie WCs sind noch nicht flächendeckend vorhanden. Sie sollten daher vorrangig für die Berechtigtengruppen zur Verfügung gestellt werden, da die Wege dorthin länger sind und Dringlichkeiten dadurch erhöht werden. Im Falle einer starken Verschmutzung, hochfrequentierter Nutzung oder bei Vandalismus können diese Menschen nicht auf andere Toiletten ausweichen. Unter anderem sind Behinderten-WCs daher nur mit EURO-Schlüssel betretbar. Der Erhalt des EURO-Schlüssels ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Darüber hinaus sind barrierefreie WC-Anlagen entsprechend NBauO grundsätzlich nicht quantitativ als All-Gender-Toilette anrechenbar (siehe Erläuterung unter Neubauten).

 

 

Sonstiges:

Es wäre projektspezifisch zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit zu prüfen, welche All-

Gender-Toiletten von Besucher*innen genutzt werden, um in diesen öffentlich zugänglichen Toiletten Wickelbereiche, sowie Kindersitze innerhalb der Toiletten-Kabinen nach japanischem Vorbild (z.B. „Combi Baby Fit“) einzuplanen.

Die Einrichtung von Sanitärbehältern auf Männertoiletten wäre eine weitere Maßnahme, um allen Nutzer*innen unabhängig von den körperlichen Geschlechtsmerkmalen die Entsorgung von Hygieneartikeln zu ermöglichen.

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Erläuterungen und Hinweise