Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-22163-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


 

 

Zu Frage 1.)

 

Gemäß der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV vom 12. April 2016, zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2023) sind alle Möglichkeiten der Mittagessenversorgung (sogen. Verpflegungsarten), die in einer Schulmensa möglich sind, in der Ausschreibung zu berücksichtigen, um allen potentiellen Anbietern die gleichen Chancen einzuräumen sich an dem Wettbewerb zu beteiligen. In der genannten Ausschreibung hat die Verwaltung aber auch ihren Wunsch nach einer Frischküche gesondert hervorgehoben.

 

Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind nur dann eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand auch tatsächlich sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind (d. h. ex ante) und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen wurde und andere Wirtschaftsteilnehmer dadurch nicht diskriminiert werden. Dies umfasst auch technische Anforderungen wie die Art der Zubereitung. Diese dürfen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2015, 3 VK LSA 62/15). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber. Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung (VK Sachsen-Anhalt, aaO).

 

Zu Frage 2.)

 

Die Angebotsfrist für den Mensabetrieb an der Wilhelm-Bracke Gesamtschule läuft noch bis zum 9. Okt. 2023. Die Verwaltung schätzt die Bewerberlage aktuell als gut ein, so dass voraussichtlich ein geeigneter Bewerber für den geforderten Zeitraum gefunden werden wird. Weitergehende Informationen können zum aktuellen Zeitpunkt nicht kommuniziert werden.

 

Ergänzend teilt die Verwaltung mit, dass sich alle Ausschreibungen der Mittagessenversorgung an den Vorgaben der Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE), orientieren, da dort die Leistung erschöpfend und konkret beschrieben wird. Der Rückgriff auf das Werk der DGE erfolgt demnach folgerichtig für alle Ausschreibungen.

 

 

 

Zu Frage 3.)

 

Hier sieht das Vergaberecht grundsätzlich eine erneute Ausschreibung vor. Zur Überbrückung von Zwischenzeiträumen besteht die Möglichkeit unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Rahmenbedingungen kurzzeitige sogen. Interimsvergaben durchzuführen, sodass eine Mittagessenversorgung auch in Zwischenzeiträumen erfolgen kann.


 

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