Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-22226
Grunddaten
- Betreff:
-
Abfallentsorgungssatzung, 8. Änderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0660 Referat Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0100 Steuerungsdienst; 37 Fachbereich Feuerwehr; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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Vorberatung
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03.11.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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14.11.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung schlägt folgende Änderungen vor:
Die Kreislaufwirtschaft hat u. a. das Ziel, die hochwertige Verwertung von Bioabfällen (kompostierbaren Abfällen) zu steigern und die Kunststoffeinträge in die Umwelt zu reduzieren (Nutzung von Energiepotenzialen und Erzeugung eines reinen Kompostproduktes). Daher wurden Änderungen in der bundesgesetzlichen Regelung für die Verwertung von Bioabfällen (Bioabfallverordnung) am 1. Mai 2023 vorgenommen, die künftig höhere Qualitäten fordern. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Bioabfälle frei von Fremdstoffen sind und sauber getrennt erfasst werden. Fremdstoffe sind unerwünschte Stoffe > 2 mm, die das Erscheinungsbild beeinträchtigen, z.B. Glas, Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe mit Anteilen an solchen Stoffen und Restabfall wie z.B. Windeln. Die neue Regelung schreibt Grenzwerte zum Fremdstoffgehalt und Prüfungen vor, die nach einer Übergangszeit ab 1. Mai 2025 gültig sind.
- Vorgeschrieben wird ein geringer Gesamtkunststoffanteil im festen Bioabfall < 1 Gewichtsprozent.
- Bei einem Fremdstoffgehalt zwischen 1-3 Gewichtsprozent sind die Fremdstoffe in der Anlage zu entfernen.
- Ab einem Fremdstoffgehalt > 3 Gewichtsprozent kann der Anlagenbetreiber bei der Anlieferung diese zurückweisen und vom Anlieferer die Rücknahme verlangen („Rückweisungsrecht“). Zurückgewiesene Anlieferungen sind dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden.
- Der Anlagenbetreiber ist zur Sichtkontrolle verpflichtet.
Für die Sammlung und Entsorgung über die Bioabfallbehälter werden häufig Beutel aus biologisch abbaubaren Kunststoffen (BAK) verwendet. Nach Auskunft der ALBA Braunschweig GmbH (ALBA) reicht jedoch die Zeit des Verwertungsprozesses (Sammlung Biotonne, Vergärung und Kompostierung in der Bioabfallvergärungsanlage) nicht aus, damit sich die BAK ausreichend zersetzen. Die BAK sind im Kompostprodukt noch vorhanden und werden bei der Probenahme und Gütezertifizierung als Fremdstoff gewertet. Ohne Gütezertifizierung lässt sich das Kompostprodukt nicht als solches vermarkten. Neben der Gütezertifizierung wertet auch der Anlagenbetreiber bei der verpflichteten Sichtkontrolle beim Eingangsmaterial die BAK als Fremdstoff.
Mit einem Verbot von BAK in der Bioabfallsammlung werden Risiken zur Einhaltung der Grenzwerte verringert und die Qualität des Endprodukts Kompost verbessert. Weiterhin lasst sich das Kompostprodukt besser aufbereiten (weniger Störstoffe die kostspielig u.a. durch Siebung über Trommelsieb oder Windsichtung) entfernt werden müssen. Bei jedem Aufbereitungsvorgang werden neben einem Teil der Fremdstoffe auch immer Teile von Organik mit ausgeschlossen, die zum Kompostprodukt gehören und nach Trennung teuer zu entsorgen sind.
Um die Nutzung der BAK weitestgehend zu verhindern, hat die Verwaltung den Einzelhandel über die Problematik informiert und um freiwilligen Verzicht auf das Inverkehrbringen gebeten – leider ohne umfänglichen Erfolg. Die weiteren Maßnahmen seitens ALBA und Stadt gegen Fremdstoffeintragungen im Bioabfall (vor allem Öffentlichkeitsarbeit) in der Vergangenheit wurden umgesetzt und sollten künftig weiter ausgebaut werden.
Bundesweit ist in den meisten Kommunen die Nutzung von BAK untersagt (siehe Anlage 3).
Die vorgeschlagene Satzungsänderung soll einen Beitrag leisten, die stärkeren Auflagen der Bioabfallverordnung zu erfüllen.
Dieses Vorhaben soll durch eine umfängliche Öffentlichkeitsarbeit unterstützt werden. Dazu soll ggf. auch ein erster Satz Papiertüten zur Sammlung der Bioabfälle an die Haushalte bereitgestellt werden.
Daher schlägt die Verwaltung vor, § 5 der Abfallentsorgungssatzung zu überarbeiten und einen Ausschluss von BAK aus der Bioabfallsammlung einzufügen. Zudem wird die Satzung um eine Darstellung erweitert, wie die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen zu erfolgen hat.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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113,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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15,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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424,6 kB
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