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ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 23-22190

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gruppe Die FRAKTION. - DIE LINKE., Volt und Die PARTEI hat aktuell mehr als 30 Anfragen zur Konkretisierung der globalen Minderausgaben gestellt, was wir sehr begrüßen, um Klarheit über die Folgen dieser Einsparungen zu bekommen.

Die Untersuchung „Zur verfassungsrechtlichen Problematik globaler Minderausgaben“ von Christoph Gröpl[1] kommt zum Ergebnis, dass die verfassungs- und haushaltsrechtliche Zulässigkeit von globalen Minderausgaben (GMA) davon abhängt, welchem Zweck sie dienen. Grundsätzlich zulässig ist eine globale Minderausgabe zur so genannten Bodensatzabschöpfung (Haushaltsmittel, die nach hergebrachter Haushaltserfahrung aufgrund von Prognoseunsicherheiten für den Haushaltsvollzug nicht benötigt werden) oder wenn sie aus freien Verwaltungsausgaben (so genannten Betriebshaushalten) erwirtschaftet werden kann. Weitgehend unzulässig ist sie jedoch, falls sie aus dem Bereich so genannter zwangsläufiger Ausgaben oder freier Zweckausgaben erwirtschaftet werden soll. Ebenfalls unzulässig ist sie, soweit sie Investitionsausgaben kürzt und die Nettoneuverschuldung nicht entsprechend verringert wird. Grob verfassungswidrig ist eine globale Minderausgabe, wenn sie realistischerweise uneinbringlich ist und damit lediglich einen Schein-Haushaltsausgleich herbeiführen soll.

In den Ergebnissen der Untersuchung schreibt er u.a.:

„Wird die GMA auf Investitionsausgaben erstreckt und dort tatsächlich erwirtschaftet, muss sich in dieser Höhe die Obergrenze der Nettoneuverschuldung verringern. Sonst kann es zu einem sog. schuldenasymmetrischen Haushaltsvollzug kommen, in dem die tatsächliche Nettokreditaufnahme die tatsächlich geleisteten Investitionsausgaben übersteigt. Dadurch würde in der gesamtwirtschaftlichen „Normallage“ das Kredit-Investitions-Junktim des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GG verletzt.“

Weiter führt er aus:

„In grober Weise gegen die Grundsätze der Haushaltswahrheit und -klarheit verstößt eine GMA, soweit bei realitätsgerechter Betrachtung absehbar ist, dass sie uneinbringlich ist. Diesfalls dient sie lediglich dem „Scheinhaushaltsausgleich“ und muss in der Regel durch eine erhöhte Nettoneuverschuldung qua Nachtragshaushaltsgesetz gedeckt werden.“

Vor diesem Hintergrund fragen wir, um die verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der globalen Minderausgabe besser einschätzen zu können:

1) Wie wird sichergestellt, dass die globale Minderausgabe lediglich aus Mitteln der Bodensatzabschöpfung und aus freien Verwaltungsausgaben besteht?

2) Sind Investitionsausgaben und gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben von der globalen Minderausgabe betroffen?

3) Wie realistisch ist die Einbringbarkeit der globalen Minderausgabe (bitte nach den betroffenen Teilhaushalten aufschlüsseln!)?



 

[1] Als PDF findet man sie kostenfrei hier: www.econstor.eu/handle/10419/45562

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