Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 23-22162-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung von Schulstraßen als Pilotprojekte Änderungsantrag zum Antrag 23-22162
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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06.10.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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Vorberatung
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03.11.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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14.11.2023
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Beschlussvorschlag
1. Ziel ist es, spätestens zum Beginn des Schuljahres 2024 / 2025 zwei Schulstraßen als Pilotprojekte an geeigneten Grundschulen in Braunschweig einzurichten.
2. Eine Schulstraße ist dabei eine Straße oder ein Straßenabschnitt, der sich in unmittelbarer Nähe einer Schule befindet und speziellen Verkehrsregelungen und Sicherheitsmaßnahmen unterliegt, um die Sicherheit der Schüler zu gewährleisten. Regelungen und Merkmale einer Schulstraße umfassen im Allgemeinen temporäre Sperrung, Verkehrsschilder, Elterntaxi-Verbot, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Verkehrserziehung und weiteren.
3. Die Suche und die Ausgestaltung der zwei geeigneten Schulen geschieht unter Einbeziehung der Grundschulen und der betroffenen Anlieger.
4. Über die Einrichtung des Pilotprojektes entscheidet der Rat nach vorheriger Beteiligung seiner Fachausschüsse (Schulausschuss und Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben) im nächstmöglichen Gremienlauf. Und zwar unter Darstellung folgender Punkte:
a) die Standorte
b) die zu treffenden Maßnahmen (bspw. Geschwindigkeitsreduzierungen, Parkplatzsituation) und deren Durchsetzung (Polizei, ZOD, Eltern und/oder Schülerlotsen)
c) die Auswirkungen (bspw. Versicherungsfragen)
d) die erwarteten Kosten
e) die Notwendigkeit (Handelt es sich um einen Unfallschwerpunkt? Betrifft es eine Durchgangsstraße?)
f) Alternativen (bspw. ÖPNV und Radverkehr)
g) Mögliche Verdrängungseffekte
5. Die dann betroffenen Anwohner sind von möglichen Sperrungen auszunehmen, so dass auch die in DS.-Nr. 23-21226-01 genannte Ausnahmegebühr in Höhe von 200 Euro pro Jahr entfällt.
