Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-22145

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die als Anlage 2 beigefügte Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung) wird beschlossen.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung für die Jahre 2023 und 2024 wurde festgelegt, dass trotz des Doppelhaushaltes weiterhin eine jährliche Gebührenkalkulation vorgenommen wird, um auf aktuelle Entwicklungen zeitnah reagieren zu können und eine möglichst gleichmäßige Gebührenentwicklung zu erreichen. Für die Gebührenkalkulation 2024 wurden die Haushaltsansätze für 2024 noch einmal überprüft und aktualisiert. Die sich dabei ergebenden Veränderungen liegen innerhalb des mit dem Haushaltsplan für 2024 zur Vergung gestellten Budgets, so dass diesbezüglich kein Nachtrag erforderlich ist. Zudem wurde eine aktuelle Mengeneinschätzung vorgenommen. Bei der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation für 2024 haben sich Steigerungen in Höhe von 3,5 % für die Restabfall- und Bioabfallbehälter ergeben

 

Im Einzelnen:

 

1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2024

 

In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt, die voll­ständige Übersicht inkl.

Vergleich zum Vorjahr findet sich in der Synopse zum Gebührentarif der Satzung in Anlage 3.

 

 

 


 

 

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

 

 

 

 

 

Restabfallbehälter

   6,15 €/100 l

    5,94 €/100 l

        3,5 %

2.3.1

Bioabfallbehälter

   3,79 €/100 l

    3,66 €/100 l

        3,5 %

2.3.2

Restabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Grünabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Sperrmüll inkl. Altgeräte
nach ElektroG (Abholung)

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.4

Gebühr bei Änderung des Behältervolumens

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.5

Pauschalgebühr für nicht ge­werbliche Einzelanlieferung von Kleinmengen bis 3 

a)       Restabfall

b)       Grünabfall

 

 

 

   15,00 €

   10,00 €

 

 

 

    15,00 €

    10,00 €

 

 

 

        0,0 %

        0,0 %

 

 

 

2.2.3

2.2.2.2.6

 

 

r einige häufig verwendete Behälter ergeben sich folgende Gebühren:

 

Restabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

chentliche Leerung

 

 

550 Liter

146,63 €

141,62 €

770 Liter

205,28 €

198,27 €

1 100 Liter

293,26 €

283,24 €

 

 

 

zweiwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

5,33 €

5,15 €

60 Liter

8,00 €

7,72 €

80 Liter

10,66 €

10,30 €

120 Liter

16,00 €

15,45 €

240 Liter

31,99 €

30,90 €

 

 

 

vierwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

2,67 €

2,57 €

 

 

 

Bioabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

 

 

 

     60 Liter

7,40 €

7,15 €

120 Liter

14,80 €

14,29 €

 

Die Pauschalgebühren für private und gewerbliche Kleinanlieferungen bis 3 m³ pro Anlieferung bleiben konstant (s. 2.2.3). Für Direktanlieferungen von Restabfall am Abfallentsor­gungszentrum, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 10 t; in der Regel gewerbliche Anlieferungen), erhöht sich die Gebühr um 5,0 % auf 189,70 €/t (s. 2.2.1).r Direkt­anlieferungen von Grünabfall, die nach Gewicht abgerechnet werden, bleibt die Gebühr konstant (s. 2.2.2.2). Die Gebühr für die Annahme von Straßenbauabfällen (insbe­sondere aus städtischen Baumaßnahmen) erhöht sich um 2,6 % auf 50,37 /t (s. 2.2.4).

 

2  Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren für die Restabfallbehälter steigen um 3,5 %. Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd; „(-)“ gebühren­mindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die thermische Restabfallbehandlung aufgrund der Einführung der CO2-Steuer bei Abfallverbrennungsanlagen bei gleichzeitig rückläufigen Mengen und einer Reduzierung des Entgeltes aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung (rd. 583.500 €).

      (+) Erhöhung der Quersubventionierung der Bioabfallbehälter und des Grünabfalls durch die Restabfallbehälter (542.400 € bzw. 13.800 €) 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte bei gleichzeitig rückläufigen Mengen (rd. 480.200 €).

      (+) Höhere Aufwendungen für die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Deponie sowie für die Zuführung zu der Rückstellung für Deponierekultivierung aufgrund der gestiegenen Baukosten (rd. 77.400 €)

      (-) Einbeziehung von höheren Überdeckungen als im Vorjahr (rd. 975.100 €)

 

Bei den Bioabfallbehältern ergibt sich eine Steigerung um 3,5 %. Dies resultiert aus folgenden Gegebenheiten:

 

      (+) Einbeziehung von Aufwendungen r die Verteilung von Bioabfallsammeltüten und weitere Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geplanten Verbot der Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln (400.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte für die Einsammlung und Verwertung des Bioabfalls und die Bioabfallvergärung aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (rd. 266.800 €)

      (+) Einbeziehung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 114.300 €)

      (-) Erhöhung der Quersubventionierung durch die Restabfallbehälter (542.400 €)

      (-) Erhöhung des Behältervolumens um 1,3% wegen einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls und der an die Entsorgung angeschlossenen Neubaugebieten (entspricht rd. 71.500 )

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im

Wesentlichen aus dem mit der EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH (EEW) abgeschlossenen Vertrag zur thermischen Restabfallbehandlung sowie aus dem mit ALBA-BS abgeschlossenen Leistungsvertrag II (Abfall) bzw. aus der dazugehörigen Ergänzungsvereinbarung vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Transportkosten und deren Anpassung, der Erfassung von Elektroaltgeräten, der Sperrmüllsortierung sowie der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 berücksichtigt.

 

Des Weiteren werden in die Kalkulation die vertragsgemäß von der Stadt für die

Entsorgung des Bio- und Grünabfalls zu entrichtenden Entgelte aus dem Entsorgungs­vertrag zwischen ALBA-BS und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (ALBA-NA; ehem. Braunschweiger Kompost GmbH) einbezogen. Zudem werden darüber hinaus die Aufwendungen für die Einsammlung, Sortierung und Verwertung des kommunalen Anteils an der Wertstofftonne in der Kalkulation der Restabfallbehälter gesondert mit berück­sichtigt.

 

Nachdem sich in einigen vergangenen Jahren aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung der Leistungsentgelte und der Neuausschreibung der Restabfallbehandlung mehrfach Gebührensenkungen ergeben haben, musste für 2023 aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung eine Gebührenerhöhung vorgenommen werden, die jedoch durch das erhöhte Behältervolumen und die rückläufige Restabfallmenge begrenzt wurde. Für das Jahr 2024 muss aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und der Einführung der CO2-Steuer für die Abfallverbrennung ebenfalls eine Gebührenerhöhung vorgeschlagen werden, die durch den Einsatz höherer Überdeckungen und die weiter rückläufige Restabfallmenge begrenzt wird.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2024.

 

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. berdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Ergebnisse auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2024 werden daher die noch nicht in die Kalkulation der Vorjahre einbezogenen Ergebnisse des Jahres 2020 berücksichtigt. Zudem werden die Ergebnisse der Jahre 2021 und 2022 teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse der Jahre 2021 und 2022 werden dann in der Kalkulation 2025 oder 2026 berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.3.1.13 für die Restabfallbehälter).

 

Es wird eine aufgrund von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) zulässige Quersubventionierung der Bioabfallbehälter durch die Restabfallbehälter vorgenommen, damit die Gebühren für diese beiden Leistungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Damit soll ein Anreiz zur sortenreinen Abfalltrennung geschaffen werden. Die Quersubventionierung wird dabei so angesetzt, dass es in beiden Bereichen zu einer gleichmäßigen Gebührenentwicklung kommt, um den Anreiz zur Abfalltrennung beizubehalten. Im Bereich der Grünabfallentsorgung wird ebenfalls eine Quersubventionierung durch die Restabfallbehälter vorgenommen.

 

r die Einlagerung von belasteten Straßenbauabfällen schlägt die Verwaltung eine Anhebung der derzeitigen Gebühr vor.

 

Abgesehen von der Anpassung der Gebühren kommt es zudem aufgrund einer gesetzlichen Änderung zu einer textlichen Satzungsänderung, die in Anlage 1 erläutert ist.


 

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Anlagen

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