Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-22015
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Völkenrode
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
|
Entscheidung
|
|
|
|
22.11.2023
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrats ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat übertragen wurde, da die Bedeutung der genannten Straßen nicht über den Stadtbezirk hinausgehen.
Anlass:
Anlässlich einer Anfrage aus der Bevölkerung wurden die Geschwindigkeitsbeschränkungen im Stadtteil Völkenrode überprüft. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung sollen auf den betroffenen Straßen Karl-Sprengel-Straße, dem Silingenweg, Hartriegelweg, Am Stadtwege und Am Mooranger Tempo 30-Zonen eingerichtet werden. Der verkehrsberuhigte Bereich im Hartriegelweg bleibt erhalten und wird gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) in die Tempo 30-Zone integriert.
Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO ist auf Straßen möglich, welche nicht den überörtlichen Verkehr aufnehmen und die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 1 c StVO erfüllen.
Die Anforderungen gemäß § 45 Abs. 1 c StVO zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone sind in der Karl-Sprengel-Straße, dem Silingenweg, Hartriegelweg, Am Stadtwege und Am Mooranger erfüllt.
Die genannten Straßen dienen der Erschließung der Wohngebäude sowie der angrenzenden Park- und Stellplätze. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h kann einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität der Anwohner leisten. Verkehrliche Nachteile entstehen dadurch nicht.
