Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-22648
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Förderrichtlinie für Gewässer- und Naturschutz sowie Klima ("Ökotopf")
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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01.12.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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19.12.2023
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Sachverhalt
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG.
Sachverhalt:
In der Sitzung vom 29. März 2022 hatte der Rat der Stadt Braunschweig eine Neufassung
der Förderrichtlinie für Gewässer- und Naturschutz sowie Klima ("Ökotopf"), ehemals Richtlinie zur Förderung von Umweltorganisationen, beschlossen.
Das Ziel der Neufassung war eine Anpassung der Förderinhalte und der Verfahrensvorschriften. Mit der neuen Namensgebung der Förderrichtlinie sollte die Zielrichtung der Förderrichtlinie verdeutlicht werden. Es geht nicht in erster Linie darum, Umweltorganisationen zu fördern, sondern mit der Förderung positive Auswirkungen in den Bereichen Gewässer- und Naturschutz sowie zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes auch in den Bereichen Klimaschutz und Klimafolgenanpassung zu erzielen.
Weiterhin wurde mit der Neufassung eine höhere Flexibilität hinsichtlich der Aufteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zwischen Projektförderungen und institutionellen Förderungen beabsichtigt. Statt ursprünglich die Summe der Zuschussbewilligungen für institutionelle Förderungen auf die Hälfte der im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten Haushaltsmittel für Zuschüsse an Umweltorganisationen zu begrenzen, wurde in der neuen Richtlinie vorgesehen, dass mindestens 40 % der im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten Haushaltsmittel für Zuschüsse im Rahmen dieser Förderrichtlinie für Projektförderungen vorzusehen sind.
Die Förderjahre 2022 und 2023 haben gezeigt, dass die Neufassung der Richtlinie zu einer größeren Klarheit und Rechtsicherheit geführt hat. Die Richtlinie ist weiterhin ein wichtiges und bewährtes Instrument für den Gewässer- und Naturschutz sowie nunmehr auch verstärkt für den Klimaschutz in Braunschweig.
Gleichwohl ergeben sich aus der Förderpraxis auch immer wieder Ansatzpunkte, die weiter konkretisiert werden sollten.
Daher schlägt die Verwaltung vor, die Richtlinie anzupassen. Folgende wesentliche Änderungen sind seitens der Verwaltung beabsichtigt:
Personalkosten:
Es hat sich gezeigt, dass die Vorgaben zur Förderung von Personalkosten im Rahmen dieser Förderrichtlinie konkretisiert werden müssen. Mit der Richtlinie soll im Bereich der Projektförderung in erster Linie die Durchführung ehrenamtlicher Projekte gefördert werden. Gleichwohl ist es im Ausnahmefall notwendig, auf externen Sachverstand, wie z.B. Fachreferenten, zurückgreifen zu müssen. Die Fachkenntnisse müssen nachgewiesen und die Notwendigkeit von der Fachabteilung der Verwaltung bestätigt werden. Außerdem sind ab einem geschätzten Auftragswert von 1.000 € für Personaldienstleistungen in der Regel drei Angebote einzuholen und der Vergabevorgang detailliert schriftlich zu dokumentieren. Eine Mitgliedschaft im geförderten Verein/Initiative/Zusammenschluss schließt grundsätzlich eine Förderung aus.
Im Bereich der institutionellen Förderung wird mit der neuen Richtlinie dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere mitgliederstarke Vereine Personalaufwendungen für Bürokräfte und externe Steuerberatungen haben. Gleichwohl möchte die Verwaltung vermeiden, dass der Fördertopf in hohen Maße für die Begleichung von Personalaufwendungen genutzt wird und dadurch geringere Mittel für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verfügung stehen. Daher schlägt die Verwaltung vor, Personalaufwendungen i.d.R. mit einem maximalen Anteil in Höhe von 30 % der Gesamtförderung zu fördern und auch hier die Vereine zu verpflichten, das Erfordernis der jeweiligen Personalaufwendungen schriftlich zu begründen. Analog zur Projektförderung sind ab einem geschätzten Auftragswert von 1.000 € für Personaldienstleistungen (bspw. externe Steuerberatung, IT) in der Regel drei Angebote einzuholen. Der Vergabevorgang ist detailliert schriftlich zu dokumentieren. In Vereinsorganen tätige Personen sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.
Die Personalaufwendungen für Freiwilligendienste sind von den oben angeführten Beschränkungen ausgenommen, um das hohe soziale Engagement der Vereine hierbei zu würdigen.
Mittelverwendung:
Die bisherige Regelung, dass mindestens 40 % der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Umsetzung im Sinne der Förderrichtlinie für Gewässer- und Naturschutz sowie Klima („Ökotopf“) als Projektförderung gewährt werden müssen, wird um eine Bindungsfrist ergänzt. Nach Ablauf des 31. August des jeweiligen Förderjahres können bis dahin für die Projektförderung nicht abgerufene Fördermittel auch für weitere institutionelle Förderungen verwendet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht vollständig abgerufen werden können.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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130,2 kB
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