Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-22445

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die als Anlage 1 beigefügte Verordnung über das Naturschutzgebiet „Thuner Sundern“ in der Stadt Braunschweig (NSG BR 178) wird mit den als Anlagen 2 und 3 beigefügten Karten beschlossen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz:

Bei der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Thuner Sundern“ in der Stadt Braunschweig handelt es sich um eine Verordnung im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG. Daher besteht die Beschlusszuständigkeit des Rates.

 

Sachverhalt:

Mit dem vorgelegten Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung „Thuner Sundern“ (im Folgenden: VO) soll ein ca. 44 ha großes Gebiet, das Teil des EU-Vogelschutzgebietes V48 ist, dauerhaft als Naturschutzgebiet gesichert werden und damit einhergehend die verpflichtende Anpassung an EU-Vorgaben erfolgen.

 

Um eine möglichst einheitliche Sicherung der Natura 2000 Gebiete im Braunschweiger Stadtgebiet zu erreichen, wurde der Entwurf formal sowie inhaltlich an die bereits abgeschlossenen Sicherungsverfahren, insbesondere an die Verordnung des bereits gesicherten Teiles des Vogelschutzgebietes V48 „Mehlkamp und Heinenkamp“, angepasst.

 

Rechtlicher Rahmen:

Im Jahr 1981 hat der Rat der EG mit dem Ziel, die wildlebenden heimischen Vogelarten im Gebiet der Europäischen Union in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten, die Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG erlassen. Die Richtlinie wurde im Jahr 2009 durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten kodifiziert. Die Vogelschutzgebiete bilden gemeinsam mit den FFH-Gebieten ein europaweit vernetztes Schutzgebietssystem mit der Bezeichnung „Natura 2000“.

 

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie waren von den Mitgliedsstaaten geeignete Gebiete zu melden, aus denen die Europäische Kommission eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt hat.

 

r den Bereich der Stadt Braunschweig wurde u. a. das insgesamt 3.302 ha große EU-Vogelschutzgebiet (V48) „Laubwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg “ (DE3630-401) von der ehemaligen Bezirksregierung gemeldet und seitens der Europäischen Kommission anerkannt. Der Teil des EU-Vogelschutzgebietes auf dem Braunschweiger Stadtgebiet beträgt ca. 100 ha.

 

Aufgrund des Ausbaus vom Flughafen wurde allerdings ein Teil des ursprünglichen Gebietes durch die verlängerte Landebahn beansprucht. Als Kohärenzmaßnahme für diesen Flächenverlust hat die Planfeststellungsbehörde (NLStBV) den nun auszuweisenden Teil des „Thuner Sundern“ festgelegt. Dieses Gebiet beträgt ca. 44 ha.

 

Die europäischen Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die Natura 2000-Gebiete nach Aufstellung der nationalen Gebietslisten so zu sichern, dass die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Vogelarten, insbesondere des Mittelspechts, gesichert sind.

 

Die momentane Landschaftsschutzgebietsverordnung deckt diese Anforderung nicht ab. Vor diesem Hintergrund ist das Gebiet schnellstmöglich entsprechend zu sichern. Dies soll mit der anliegenden VO erfolgen.

 

Sicherungsmittel:

Naturschutzfachlich wurde für das gegenständliche Gebiet bereits im Landschaftsrahmenplan (LRP) der Stadt Braunschweig eine Einordnung in die Schutzgebietssystematik des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgenommen. Danach erfüllt das Gebiet, u. a. aufgrund seiner Funktion im Biotopverbund mit gemeinschaftlicher Bedeutung für Waldgebiete und der Vorkommen hochgradig bestandsgefährdeter oder im Regionsgebiet seltener und gefährdeter Arten, die fachlichen Voraussetzungen als Naturschutzgebiet. Auf Grund der hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes, welche u. a. durch das Vorkommen diverser wertgebender Arten auf verhältnismäßig engem Raum begründet ist, ist eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auch das gebotene Sicherungsmittel. Vorliegend ist der Schutz der Natur als solches geboten.

 

Handlungsverpflichtung:

Mit Erlass vom 25. Mai 2023 wurden die Unteren Naturschutzbehörden nunmehr vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (im Folgenden: MU) fachaufsichtlich angewiesen, bis spätestens Ende 2024 die Verfahren der noch nicht gesicherten EU-Vogelschutzgebiete abzuschließen.

 

Verordnung:

Die Verwaltung hat eine umfangreiche Begründung zur beabsichtigten VO verfasst, in der ein Großteil der Regelungen der VO näher erläutert, Anwendungsfälle konkretisiert bzw. klargestellt sowie Hintergründe zu einzelnen Regelungen ergänzend erläutert werden. Auf diese Begründung wird ergänzend Bezug genommen und verwiesen. Die Begründung zur VO ist als Anlage 4 beigefügt.

 

Der Aufbau der VO sowie die getroffenen Regelungen zu den Verboten (§ 3 VO) und allgemeine Freistellungen (§ 4 Abs. 1 4 Nr. 1, 5 VO) folgen im Wesentlichen der Musterverordnung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (im Folgenden: NLWKN) in der Fassung vom 11. Januar 2023 (Muster-VO).

 

Die weitergehenden Beschränkungen der Forstwirtschaft auf Flächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 VO) ergeben sich aus dem gemeinsamen Runderlass „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ des MU und des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Fassung vom 21. Oktober 2015 (im Folgenden: Sicherungserlass). Der Sicherungserlass ist behördenverbindlich und wurde entsprechend in der VO umgesetzt.

 

Verfahrensablauf:

Das Unterschutzstellungsverfahren unterliegt einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf (vgl. § 14 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG).

 

Diesem Verfahren wird seitens der Verwaltung gefolgt.

 

Der Erstentwurf der VO wurde bereits im Sommer 2018 bei einem gemeinsamen Abstimmungstermin mit dem Eigentümer erörtert.

 

Nachdem in den vergangenen Jahren aufgrund einer ministeriellen Vorgabe die Bearbeitung der noch offenen Sicherungsverfahren der FFH-Gebiete auf dem Gebiet der Stadt Braunschweig Priorität hatte, wurde dieses Verfahren zurückgestellt und konnte in 2021 wieder aufgenommen und weitergeführt werden.

 

Im Juli 2021 wurde der angepasste Entwurf der VO samt Kartenmaterial dem Eigentümer zur Kenntnis und zur Stellungnahme übersandt.

 

Ende 2022 erfolgte die erste öffentliche Auslegung des VO-Entwurfs nebst umfassender Begründung, im Rahmen derer jede Bürgerin und jeder Bürger Anregungen sowie Bedenken hinsichtlich der geplanten Unterschutzstellung vorbringen konnte. Parallel dazu wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege, durchgeführt.

 

Die Verwaltung hat die erhobenen Einwendungen geprüft und soweit sinnvoll, möglich und zielführend in den VO-Entwurf eingearbeitet. Auch die Begründung zur VO wurde in diesem Rahmen nochmalig im Detail angepasst.

 

Der überarbeitete VO-Entwurf wurde daraufhin erneut im Sommer 2023 in die öffentlichen Beteiligungsverfahren (TöB - Beteiligung sowie öffentliche Auslegung) gegeben.

 

Die eingegangenen Einwendungen entsprachen im Kern der Stellungnahmen des ersten öffentlichen Beteiligungsverfahren. Im Ergebnis konnten die vorgebrachten Einwendungen begründet entkräftet werden.

 

Die Tabellen der ausgewerteten Stellungnahmen aus beiden Beteiligungsverfahren samt Umgang der Verwaltung liegen dieser Vorlage anbei.

 

Ergebnis:

Die gefundenen Regelungen ermöglichen nach Auffassung der Verwaltung einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den berechtigten Nutzungsinteressen (insbesondere des Eigentümers sowie der Bürgerinnen und Bürger) auf der einen Seite und den Belangen des Naturschutzes auf der anderen Seite und führen im Ergebnis zu einer europarechtskonformen Sicherung des Gebietes.

 

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Anlagen

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