Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 23-21729-06

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Protokollnotiz aus der Sitzung vom 22. August 2023:

 

Der Stadtbezirksrat 322 bittet um Auskunft, welche Flächen im Stadtbezirk inzwischen als Ausgleichsfläche gewidmet wurden und damit dem Stadtbezirksrat für anderweitige Entwicklungen nicht mehr zur Verfügung stehen.

Außerdem wird gebeten zu prüfen, ob man Ausgleichsflächen zukünftig nicht als größere zusammenhängende Flächen ausweisen könne, um einen Mehrwert für den Stadtbezirk zu erzielen.

Der Stadtbezirksrat bittet auch um Auskunft, nach welchen Kriterien Ausgleichsflächen ausgesucht werden.

 

Hierzu teilt die Verwaltung folgendes mit:

 

1. Die Ausgleichsflächen im Stadtbezirk 322 sind der anliegenden Karte zu entnehmen.

 

2. Grundsätzlich ist die Verwaltung bestrebt, im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in der Stadt Braunschweige größere zusammenhängende Flächen für die geplanten Maßnahmen auszuwählen. Dieser Grundsatz kommt insbesondere im Rahmen größerer Renaturierungsprojekte (z. B. Schunter, Wabe) zum Tragen. Im Zuge einer Aufwertung von z. B. der offenen Feldflur können aber auch kleinere Maßnahmenflächen für Heckenpflanzungen und Blühstreifen sinnvoll sein.

 

3. r die Auswahl der Ausgleichsflächen muss grundsätzlich die Flächenverfügbarkeit gegeben sein. Maßnahmen für städtische Vorhaben sind auf Flächen durchzuführen, die sich im Eigentum der Stadt Braunschweig befinden. Maßnahmen von Investoren werden in der Regel auf Flächen durchgeführt, die zum Zeitpunkt der Herstellung nicht im Eigentum der Stadt Braunschweig stehen. Nach erfolgter Herstellung und abgeschlossener Pflege gehen die Flächen dann in aller Regel in das Eigentum der Stadt Braunschweig über.

 

Weiterhin muss die Fläche von den Faktoren wie Bodenart, Feuchtigkeit und Lage für die geplante Maßnahme geeignet sein. Für den Ausgleich von Eingriffen in einen mageren, trockenen Standort, wie im Rahmen des B-Plans Glogaustraße-Süd, ME 69, können nur Flächen herangezogen werden, die die Voraussetzungen für die erfolgreiche Entwicklung des Zielbiotops erfüllen (siehe sandige, magere Böden Geltungsbereich B).

 

Ferner muss für eine Ausgleichsfläche ein Aufwertungspotential gegeben sein. Durch die Maßnahme muss der vorhandene Biotoptyp eine höhere ökologische Wertigkeit erlangen. Folglich ist das Aufwertungspotential einer intensiv genutzten Ackerfläche höher als z. B. einer Waldfläche.


 

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Anlagen

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