Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 23-22382-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterschutzstellung der doppelreihigen Lindenallee in Lehndorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
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zur Kenntnis
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22.11.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage teilt die Verwaltung folgendes mit:
Wie bereits in der Stellungnahme 19-10799-01 mitgeteilt, erfüllen die beiden Alleen grundsätzlich die Voraussetzung der Schutzwürdigkeit, um als geschützter Landschaftsbestandteil gem. § 29 BNatSchG unter Schutz gestellt zu werden.
Sie tragen zur Belebung, Gliederung sowie zur Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes bei und sind zweifelsfrei auch wichtig für das Ökosystem des Stadtteils. Zudem sind in siedlungsnaher Ortslage keine weiteren Alleen mit ähnlicher Ausprägung auf dem Stadtgebiet vorhanden.
Wie ebenfalls mitgeteilt, ist neben der grundsätzlichen Schutzwürdigkeit auch die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall zu betrachten.
Da es sich bei den beiden Alleen um städtische Bäume handelt, ist der Schutz der Bäume faktisch bereits sichergestellt. Ein unkontrollierter Zugriff von Dritten auf die Gehölze ist nicht zu befürchten. Auch die für die Pflege der Bäume zuständige Abteilung – Stadtbäume und Landschaftspflege – spricht sich eindeutig für den dauerhaften Erhalt und die Optimierung der beiden Alleen aus.
Bei den Bäumen in der Saarlouis-Straße ist zu berücksichtigen, dass auf Grundlage der Einschätzung durch die Baumkontrolleure viele der dort stehenden Baumindividuen kaum mehr die Vitalitätsstufe 3 erreichen. Die Ahorne in der Saarlouis-Straße sind mithin mittelfristig (10-15 Jahre) abgängig oder stagnieren bestenfalls. Bei Abgängigkeit sind diese Bäume entsprechend zu ersetzen.
In der Saarstraße ist der Lindenbestand hingegen gesund, stabil und zukunftsfähig und sowohl aus den bekannten stadtteilklimatischen sowie ökologischen und gestalterischen Gründen unbedingt dauerhaft erhaltenswert.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass mit der Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil diverse Verbote einhergehen würden, die vorliegend aber zum großen Teil kaum durchsetzbar wären. Gem. § 29 Abs. 2 BNatSchG sind neben der Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Dies betrifft u. a. das Fahren/Parken mit Kraftfahrzeugen im geschützten Bereich (Wurzelbereich). Diese und weitere reguläre Festsetzungen einer solchen Verordnung sind vorliegend aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse jedoch nicht darstellbar, somit wäre auch nach Inkrafttreten der Verordnung kein Mehrwert ersichtlich.
Nach abschließender Prüfung ist die Verwaltung daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Alleen zweifelsfrei erhaltenswert sind, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil jedoch nicht zweckmäßig ist.
