Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-22301

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Die vom Rat der Stadt Braunschweig am 22. November 2022 beschlossene Sportförderrichtlinie wird wie folgt geändert:

 

  1. Ziffer 3.3 S. 1 wird nach „schriftlich“ wie folgt ergänzt:

 

„oder elektronisch“

 

  1. Ziffer 3.6.2 S. 5 erhält folgenden Text:

 

„Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Zuwendung gewährt werden soll, bei der Stadt vorliegen.“

 

  1. In Ziffer 3.6.3 Abs. 1 S. 1 entfällt der Passus „und Teilnahme an Meisterschaften“.

 

  1. In Ziffer 3.7 wird S. 7 aufgenommen mit folgendem Text:

 

„Die Stadt Braunschweig kann auf rechtzeitigen Antrag für die Teilnahme an Meisterschaften zweckgebundene, pauschalierte Zuschüsse auf Grundlage der Einzelansätze für die Teilnahme an Meisterschaften gewähren.

 

  1. In Ziffer 3.8.2 wird das Wort „projektorientiert“ gestrichen.

 

  1. Ziffer 4 (Inkrafttreten, Übergangsregelung) erhält folgenden Text:

 

“Die aktualisierte Fassung der Sportförderrichtlinie tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Braunschweig in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die Sportförderrichtlinie in der Fassung vom 22. November 2022 außer Kraft.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die überarbeitete Fassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Braunschweig ist nunmehr seit zwei Jahren in Kraft. In diesen zwei Jahren konnte die Verwaltung Erfahrungen mit der Sportförderrichtlinie sammeln und erste Änderungsbedarfe erkennen.

 

Kurzfristig wurden bereits kleine redaktionelle Änderungen mit Beschluss des Rates vom 22. November 2022 vorgenommen. So ist der letzte Satz der Ziffer 3.9 („Ausgeschlossen ist die Förderung bereits bestehender Sportangebote.“) gestrichen und Ziffer 4 (Inkrafttreten) in die Sportförderrichtlinie eingefügt.

 

Die geplanten Änderungen der laufenden Nummern 1 bis 5 begründet die Verwaltung wie folgt:

 

Zu 1.:

Im Zuge der Digitalisierung erscheint es geboten, den Weg der digitalen/elektronischen Antragstellung zu ermöglichen. Da keine rechtlichen Gründe für eine lediglich schriftliche Formvorschrift der Antragstellung ersichtlich sind, soll die bisherige Vorschrift der schriftlichen Antragstellung um den digitalen Weg ergänzt werden.

 

Zu 2.:

Durch die Ergänzung der Ziffer 3.3 S. 1 (siehe Nr. 1) ist das Erwähnen der Formvoraussetzung in Ziffer 3.6.2 entbehrlich.

 

Zu 3. und 4.:

Die Bezuschussung der Teilnahme an Meisterschaften fand bisher lediglich in einem Halbsatz unter Ziffer 3.6.3 (Betriebs- und Unterhaltungskostenzuschüsse für vereinseigene, gepachtete und gemietete Sportstätten) Erwähnung. Da die Teilnahme an Meisterschaften im Themenfeld „Sportveranstaltungen“ zu verorten ist, soll die Erwähnung dieser Fördermöglichkeit durch die geplante redaktionelle Änderung in die Ziffer 3.7 verschoben werden.

 

Zu 5.:

Die Einzelförderung nach Ziffer 3.8.2 stellt einen Auffangtatbestand im Bereich der Förderung des Leistungssportes dar. Die Beschränkung der Einzelförderung auf Projekte läuft dem Sinn der Förderung des Leistungssportes zuwider.

 

Projekte sind zeitlich begrenzt und somit endlich. Sofern im Bereich des Leistungs- und Spitzensportes durch die städtische Förderung die Erfolge jedoch konstant gehalten oder sogar gesteigert werden können, erscheint es falsch, diese Förderung einzustellen. Vielmehr sollte in diesen Fällen eine städtische Förderung weiterhin möglich sein, Erfolge im Leistungs- und Spitzensport tragen letztlich wesentlich zur Imageförderung der Stadt als Sportstadt bei.

 

Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Sportförderrichtlinie entsprechend der Beschlussziffern 1 bis 6 anzupassen.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise