Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-22553-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Förderrichtlinien des Förderprogramms für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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19.12.2023
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
"1. Die Förderrichtlinien „Richtlinie zur Förderung der Solarstromerzeugung und
Mieterstrom", "Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme im Bestand" und "Richtlinie
zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand" des Förderprogramms für
regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen werden in der jeweils
vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Die Gesamtfördersumme in Höhe von 500.000 € für das Jahr 2024 wird dahingehend aufgeteilt, dass bis zum 30. Juni 2024 maximal 200.000 € für die Förderung von steckerfertigen PV-Anlagen zur Verfügung stehen. Ab dem 1. Juli 2024 können auch weitere steckerfertige PV-Anlagen gefördert werden, sofern noch Fördermittel zur Verfügung stehen.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen ohne erneute Gremienbeteiligung durchzuführen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Vorbereitung des Förderprogramms hat sich eine textliche Ungenauigkeit bzgl. der elektrischen Leistungseinheit bei den Förderbedingungen von „Steckerfertigen-PV-Anlagen“ ergeben.
Abweichend von großen PV-Anlagen, bei denen die maximale Peak-Leistung (Wp oder kWp) der PV-Module angegeben wird, ist bei „Steckerfertigen-PV-Anlagen“ die maximale Nennausgangsscheinleistung des Wechselrichters mit der Einheit Voltampere (VA) von Bedeutung. Diese findet sich in den Herstellerangaben der Wechselrichter und sollte deshalb auch treffend bezeichnet werden.
Die Richtlinie zur Förderung der Solarstromerzeugung und Mieterstrom, insbesondere Absatz 4a, wird dementsprechend folglich geändert:
Die Mindestausgangsleistung von 350 Voltampere (VA) oder 0,35 Kilovoltampere (kVA) und die maximale Ausgangsleistung des Wechselrichters (Nennausgangsscheinleistung VA) von 800 VA oder 0,8 kVA (entsprechend der aktuell gültigen Fassung des EEG) wird eingehalten.
In der Anlage sind die aktualisierten Förderrichtlinien des Förderprogramms für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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169,4 kB
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