Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 24-22841
Grunddaten
- Betreff:
-
Klimaschutzkonzept für die eigene Verwaltung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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zur Beantwortung
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24.01.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) hat jede kreisfreie Stadt bis zum 31. Dezember 2025 ein Klimaschutzkonzept für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen, dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln und bei Bedarf fortzuschreiben. Dieses Klimaschutzkonzept soll dabei mindestens die folgenden Punkte beinhalten:
1. eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasemissionen der Verwaltung,
2. eine Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen der Verwaltung, die sich im Mindestmaß an dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 orientiert,
3. eine Festlegung von Zwischenzielen zur Erreichung des Ziels nach Nummer 2,
4. eine Darstellung geplanter Maßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der in den Nummern 2 und 3 genannten Ziele leisten soll, und
5. ein Verfahren, mit dem der Stand der Zielerreichung und der Maßnahmenumsetzung überprüft und anhand dessen Ergebnis über eine Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts entschieden werden soll.
Schon bei dem vom Rat in seiner Sitzung am 27. September 2022 verabschiedeten IKSK 2.0 (DS.-Nr. 22-18957) gab es eine Restemission an Treibhausgasen für die gesamte Stadt Braunschweig, die nicht eingespart werden kann – zu den Emissionen der Verwaltung wurden keine Aussagen explizit getroffen. Treibhausgasneutralität wurde damit nicht geplant. Das niedersächsische Klimagesetz sieht als Ziel allerdings eine Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 vor. Das IKSK 2.0 sieht darüber hinaus auch keine weiteren Zwischenziele vor – und das abweichend von § 18 NKlimaG.
Nach Vorlage des aktuellen Standes des Mobilitätsentwicklungsplanes im letzten Jahr steht jetzt auch fest, dass der Verkehr so viele Emissionen ausstoßen wird, dass das IKSK 2.0 mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2030 nicht umgesetzt werden kann. Die Einschätzung der Verwaltung, dass es sich bei dem IKSK 2.0 um ein sogenanntes »Klimaschutzszenario« und nicht um einen umsetzbaren Plan handelt, ist also eingetroffen.
Wie bereits im Änderungsantrag der CDU zu ebendiesem IKSK 2.0 (DS.-Nr. 22-18957-01) beantragt, ist für ein Klimaschutzkonzept, das den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, zum einen eine Festlegung von Zwischenzielen und zum anderen das Ziel der Treibhausgasneutralität erforderlich. Das IKSK 2.0. unterscheidet sich damit von einem Klimaschutzkonzept nach § 18 NKlimaG.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Das niedersächsische Klimaschutzgesetz sieht in § 18 allein die Verpflichtung vor, dass ein Klimaschutzkonzept »für die eigene Verwaltung« erstellt und beschlossen wird. Ist angedacht, dieses Klimaschutzkonzept für die eigene Verwaltung daher aus dem IKSK 2.0 auszulagern und den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 NKlimaG anzupassen, ohne dass zur Zeit ein weiteres Klimaschutzkonzept für die gesamte Stadt erstellt wird?
2. Wenn dies nicht der Fall ist, wird gefragt, bis wann ein Klimaschutzkonzept für die eigene Verwaltung, das vollständig und nicht nur in Teilen den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 NKlimaG (insbesondere mit der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 und der Aufnahme von Zwischenzielen) entspricht, dem Rat zum Beschluss vorgelegt wird?
3. Ist das IKSK 2.0., obwohl es § 18 NKlimaG nicht entspricht, beim zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen bereits als „Klimaschutzkonzept für die eigene Verwaltung“ elektronisch eingereicht?
