Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 23-22328-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 25. Oktober 2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

 

Bei der Straße Möncheweg handelt es sich um eine innerörtliche Hauptverkehrsstraße, die als Kreisstraße 79 qualifiziert ist.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Seniorenzentren, Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.

 

Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1 c StVO

 

Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weiteren Vorfahrtstraßen erstrecken. Da es sich bei der Straße Möncheweg um eine Kreisstraße handelt, ist eine Zonen-Anordnung unzulässig.

 

Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße

 

Die Fahrbahn der Straße Möncheweg ist in einem guten Zustand und rechtfertigt keine Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO

 

Die sensiblen Einrichtungen sind in der StVO abschließend aufgeführt. Diese sind Kindergärten und Kindertagesstätten, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser. Die Kita Roseliesstraße ist eine sensible Einrichtung im Sinne der StVO, sie liegt jedoch innerhalb einer Tempo 30-Zone und ist direkt über die Roseliesstraße erschlossen. Die Kirche sowie das Gemeindehaus der Kirchengemeinde Martin Chemnitz stellen keine sensible Einrichtung im Sinn der StVO dar.

 

Somit sind keine sensiblen Einrichtungen mit direktem Zugang zum Möncheweg (zwischen Kreisel Dedekindstraße und Rautheimer Straße) vorhanden.

 

Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Möncheweg, im gewünschten Abschnitt, käme aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, wenn es sich dort um einen Lärmschwerpunkt handelt. 2020 wurde die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes beschlossen. Ziel der Lärmaktionsplanung ist eine Verringerung der Lärmbelastung; zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Es wurden insgesamt 76 Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Der Möncheweg gehört nicht dazu.

 

Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 6 Ziffer 9 StVO

 

Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt, sog. qualifizierte Gefahrenlage. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage auf dem Möncheweg oder in einzelnen Teilabschnitten deutlich höher sein muss als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.

 

Durch die vorhandenen vier Querungshilfen ist die Straße gut querbar.

 

Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Straße ncheweg keinen Unfallhintergrund gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.

 

Zudem hat auf Hauptverkehrsstraßen das Interesse des fließenden Verkehrs besonders Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind.

 

Zu Frage 2:

 

Der Bundestag hat einer geplanten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am 20.10.2023 zugestimmt. Der Bundesrat verweigerte am 24. November seine Zustimmung und stoppte damit die Reform. Wie eine Überarbeitung des Gesetzes ausgestaltet werden wird, ist nicht absehbar, so dass die Frage inhaltlich nicht beantwortet werden kann.

 

Zu Frage 3:

 

Damit eine Geschwindigkeitsbeschränkung im genannten Bereich vorgenommen werden kann, muss eine Legitimationsgrundlage in der StVO geschaffen werden.


 

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