Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-22841-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 11.01.2024 (Drs. 24-22841) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Vorbemerkung:

 

Analog zum Braunschweiger Integrierten Klimaschutzkonzept (IKSK 2.0) fordert das NKlimaG für das zu erstellende Klimaschutzkonzept für die eigene Verwaltung die Erstellung einer THG-Bilanz, die Erarbeitung eines geeigneten Maßnahmenkatalogs zwecks Ziel­erreichung sowie die anschließende Umsetzung der Maßnahmen mit entsprechendem Controlling und Berichtspflichten.

 

Die neue Pflichtaufgabe ist jedoch aufgrund ihrer Komplexität und des anderen zeitlichen Zielhorizonts nicht deckungsgleich zum Integrierten Klimaschutzkonzept IKSK 2.0 und wird eine umfangreiche Bearbeitung durch die Verwaltung erfordern. Hieraus wird allerdings auch ein großer fachlicher Mehrwert (Wissenszuwachs, Optimierung von Prozessen, künftige Reproduzierbarkeit) erwartet sowie mittel- und langfristige Kostenreduktionen. Der Gesetzgeber unterstützt die Kommunen und sieht zur Erfüllung der Aufgaben im NKlimaG die Finanzierung von 1,5 Personalstellen ab 01.01.2024 und weitere 0,5 Personalstellen ab 01.01.2026 durch das Land vor.

 

In Braunschweig sind Schnittmengen zum IKSK 2.0 durchaus vorhanden. Für die Ausgestaltung der THG-Bilanz etwa (Methodik, Bilanzgrenzen usw.) macht das NKlimaG keine Angaben, sondern fordert eine „sachgemäße“ Erledigung dieser Aufgabe.

 

Als Orientierung könnte hierfür die Praxis in Baden-Württemberg dienen, wo den Kommunen eine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist. Die Inhalte des Konzeptes nach dortigem Vorbild umfassen für die Kernbilanz 3 Sektoren:

 

 Scope 1: THG-Emissionen stationärer Verbrennung von Energieträgern in Gebäuden

    sowie aus dem eigenen Fuhrpark.

 Scope 2: THG-Emissionen aus dem Strom- sowie dem Fernwärmeverbrauch.

 Scope 3: THG-Emissionen aus Vorketten der Energieträger sowie aus Dienstreisen.

 

Nachrichtlich werden in dieser Bilanz auch Weitere aus grauer Energie (u. a. Beschaffung, Veranstaltungen) erfasst.

 

Aktuell befindet sich die Organisation der Bearbeitung der gesetzlichen Pflichtaufgabe noch in der verwaltungsinternen Abstimmung. Von deren Ergebnis wird es abhängen, wie Konzepterstellung und Umsetzung in Braunschweig ausgestaltet werden.

 

Dieses vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die o.g. Anfrage wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Nach Auffassung der Verwaltung wird zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe (§ 18 NKlimaG) ein vertiefendes und somit das IKSK 2.0 als Rahmenkonzept ergänzendes Konzept zur Erreichung der Klimaneutralität der eigenen Verwaltung erforderlich. Dieses steht nicht im Widerspruch zum IKSK 2.0 (vgl. Maßnahme 1.4 „Treibhausgasneutrale Verwaltung“), sondern konkretisiert dieses in geeigneter Art und Weise.

 

Das IKSK 2.0 liefert insbesondere für die Auswahl geeigneter Klimaschutzmaßnahmen bereits einige Grundlagen für das geforderte Konzept (bspw. Maßnahme 1.4 „Treib­hausgasneutrale Verwaltung“, 1.5 „Klimafreundliche Beschaffung“, 1.6 „Klimafreundliche Mitarbeiter*innenmobilität“ oder 1.7 „Kampagnen zum Klimaschutz für Mitarbeiter*innen“, usw.). Diese Grundlagen stehen mit den Zielen des NKlimaG in Synergie, sind jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtung noch entsprechend zu erweitern und auszu­schärfen.

 

Für die THG-Bilanz des Klimaschutzkonzeptes für die eigene Verwaltung werden nur in Teilen identische Datengrundlagen, wie dem IKSK 2.0 zugrunde liegen, verwendet. Eine Aktualisierung und methodische Anpassung wird erforderlich werden. Methodische Unter­schiede (bspw. in Bezug auf die Betrachtung von Scope 3-Emissionen oder städtischen Gesellschaften) können aktuell noch nicht final benannt werden.

Ferner sind für die Reduzierung der THG-Emissionen bis 2040 geeignete Zwischenziele zu definieren, die im IKSK 2.0 als Rahmenkonzept bis 2030 für die kommunalen Klimaschutzziele zeitlich bedingt nicht dargestellt sind.

 

Zusammenfassend geht die Verwaltung aktuell davon aus, dass der Erarbeitungsaufwand des gesetzlich geforderten Konzeptes aufgrund vorliegender Grundlagen geringer als für das IKSK 2.0 selbst ausfallen wird.

 

Für diese Erarbeitung selbst, für die nunmehr geforderte spätere Umsetzung des zu erstellenden Konzeptes sowie dessen Controlling und Fortschreibung wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich, der logischerweise nicht im IKSK 2.0 bereits berücksichtigt werden konnte.

 

Zu Frage 2:

 

Die Verwaltung plant das Konzept in Abhängigkeit der Verfügbarkeit benötigter Ressourcen entsprechend der gesetzlichen Fristen zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorlegen. Nach aktuellem Stand ist der Stichtag hierfür der 31.12.2025.

 

Zu Frage 3:

 

Nein.
 

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