Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-21979-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion, Gruppe B90-Grüne/BIBS im Stadtbezirksrat 111 vom 18.08.2023 (23-21979) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Das Baumkataster der Stadt Braunschweig umfasst ca. 108.000 städtische Bäume. Die im

Kataster erfassten Bäume werden regelmäßig von den städtischen Baumkontrolleurinnen  und Baumkontrolleuren oder entsprechend beauftragten Firmen vom Boden aus auf äerlich erkennbare Schäden kontrolliert. Je nach fachlicher Einschätzung der Sicherheitserwartung des Baumes erfolgt diese Kontrolle halbjährlich, jährlich oder alle zwei Jahre. Grundlage der Kontrollen sind die bundesweit anerkannten Baumkontrollrichtlinien (Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit) der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.) von 2020.

 

Bei Auffälligkeiten werden je nach Ergebnis der Kontrolle verschiedene baumpflegerische Maßnahmen oder eine llung des Baumes eingeleitet, um die Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Bestehen Verdachtsmomente, die mit einer visuellen Kontrolle vom Boden aus nicht einschätzbar sind, werden ggf. öffentlich bestellte und staatlich vereidigte Sachverständige für Baumgutachten hinzugezogen.

 

Es werden jedoch nicht alle städtischen Bäume im Baumkataster erfasst. Enthalten sind Stadtbäume, die an Straßen, Plätzen, auf oder an öffentlich nutzbaren Flächen von Kindertagesstätten, Schulen, Sportplätzen und Friedhöfen sowie in einem Korridor von zehn Metern entlang von Wegen in Park- und Grünanlagen wachsen. Andere Stadtbäume werden nicht im Baumkataster erfasst und dementsprechend nicht kontrolliert. Dazu gehören beispielsweise Waldflächen und Gehölzgruppen in waldartigen Baumbeständen. Das Betreten dieser Flächen durch Bürgerinnen und rger geschieht auf eigene Verantwortung, da auf solchen Flächen und Wegen stets mit waldtypischen Gefahren zu rechnen ist. Allgemeine Risiken, die mit dem freien Bewegen in der Natur zum Beispiel bei Sturm verbunden sind, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 VI ZR 311-11).

 

Eine Absicherung der Bestandsbäume gegenüber stürmischen, schweren oder orkanartigen Böen (ab Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala) ist nicht möglich, da es sich hierbei um Einwirkungenherer Gewalt“ handelt, die im Vorfeld nicht abschätzbar oder kalkulierbar sind.

 

Ziel der Verwaltung ist es, den städtischen Baumbestand bestmöglich zu erhalten und zu entwickeln. Prophylaktische Kappungen, kappungsähnliche Rückschnitte oder Fällungen von augenscheinlich gesunden Bäumen sind nicht fachgerecht oder zielführend. Stadtgrün erbringt nachweislich wichtige Ökosystemleistungen und Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit wie z. B. die Förderung von Erholung und Gesundheit; die Filterung von Schmutz und Schadstoffen, die Minderung von Lärm, die Schaffung von Lebensraum und Nahrung für Vögel, Insekten und Kleinsäuger, die Erzeugung von Naturerlebnissen, die Kühlung des lokalen Stadtklimas und die Bindung von Kohlenstoffdioxid.

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