Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-23058

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


 

 

Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH (skbs) werden angewiesen,

 

  1. die Neufassung des Gesellschaftsvertrages des skbs gemäß dem in der Anlage benannten Wortlaut zu beschließen,

 

  1. die Geschäftsführung zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Braunschweig Klinikdienste GmbH (Klinikdienste) zu beschließen, den Gesellschaftsvertrag der Klinikdienste dahingehend anzupassen, dass ein Aufsichtsrat Klinikdienste eingerichtet wird und die Geschäftsführung der Klinikdienste zu veranlassen, baldmöglichst in Abstimmung mit der Stadt Braunschweig einen Entwurf vorzulegen.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Gemäß § 53 Abs. 1 GmbH-Gesetz bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung des skbs herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziff. 1 lit. a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA).

 

Zu 1.:

 

Der Gesellschaftsvertrag des skbs datiert in den Grundzügen aus dem Gründungsjahr 2003 und ist anlassbezogen in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst worden. Nunmehr wird eine Neufassung zur Entscheidung vorgelegt, die sich grundsätzlich an dem im Konzern üblichen Standard orientiert und im Übrigen klinikumsspezifische Regelungen enthält.

 

Neu geregelt ist die Vertretung der Geschäftsführung (§ 8), da zukünftig ein erster und zweiter Abwesenheitsvertreter im Innenverhältnis zu benennen sein wird. Die Ende 2021 eingeführte Funktion eines Generalbevollmächtigten (DS 21-16989) bleibt bestehen; der erste Abwesenheitsvertreter kann gleichzeitig Generalbevollmächtigter der Gesellschaft sein. Im Außenverhältnis bleiben unverändert die bestellten Prokuristen handlungsfähig.

 

Zukünftig soll das Instrument der Betriebsleitung entfallen. Durch die Bildung von Geschäftsbereichen ist die bisherige Betriebsleitung, die kein Organ der Gesellschaft ist, hinsichtlich ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren obsolet. Die Funktionen der Ärztlichen Direktion und die Pflegedirektion, die bislang mit der Geschäftsführung die Betriebsleitung gebildet haben, bleiben allerdings erhalten. Die Bestellung des Ärztlichen Direktors soll für fünf Jahre mit Verlängerungsoption erfolgen (§ 9).

 

Ferner wird im Rahmen der Kontrollaufgabe des Aufsichtsrates dessen Zuständigkeit ausgeweitet, um insbesondere bei finanzwirksamen Entscheidungen der Gesellschaft eine weitere Entscheidungsinstanz einzubinden (§ 12).

 

Im Nachgang zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages werden in Zuständigkeit des Aufsichtsrates die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat anzupassen sein. Die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung entfällt mit Eintragung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister.

 

Zu 2.:

 

Die Klinikdienste sind seit Gründung im Jahr 2005 kontinuierlich gewachsen und haben sich neue Betätigungsfelder erschlossen. Der damit einhergehende Anstieg der Mitarbeiter auf regelmäßig über 500 hat dazu geführt, dass nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes die Bildung eines eigenen Aufsichtsrates vorgeschrieben ist. Um diesem Erfordernis Folge zu leisten, ist zunächst der Gesellschaftsvertrag der Klinikdienste entsprechend zu ändern. Bislang sind lediglich die Organe Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung vorgesehen. Zur Einsetzung des neuen Aufsichtsrates hat zu gegebener Zeit eine Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch den Rat zu erfolgen.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise