Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-22821-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenausbaubeiträge für die Straßen "Feuerbrunnen" und "Kirchblick" in Waggum - II
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Winter
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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25.01.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion B90/Grüne vom 09.01.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Hierzu gibt es Ausführungen in der Rechtsprechung. Die Kommentierung fasst diese wie folgt zusammen: „Der beitragsrechtliche Vorteil ist … nicht identisch mit dem, was sich im Einzelfall für einen Eigentümer mit Blick auf sein Grundstück konkret und – in Euro und Cent – messbar wertsteigernd erweist. Für die Bestimmung des Vorteilsbegriffs ist deshalb nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende Wertsteigerung abzustellen, sondern darauf, ob der Straßenausbau etwas bietet, was sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Grundstückseigentümer nützlich ist. Diese Anforderung erfüllt allein die gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße; nur diese Inanspruchnahmemöglichkeit ist sowohl der Allgemeinheit als auch den Grundstückseigentümern eröffnet. Folglich reicht für die Annahme eines eine Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils im rechtlichen Ansatz „die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme (potenzielle Inanspruchnahme) der Einrichtung durch die Beitragspflichtigen aus” (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.6.2011 - 9 BN 4.10 -); „die Möglichkeit der Inanspruchnahme stellt den eine Beitragspflicht auslösenden Vorteil … dar“ (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23.8.2021 – 6 A 10603/21 -). (Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn.266a, Stand: 22.09.2023)“
Zu Frage 2):
Der Verwaltung liegen keine Informationen vor, die Rückschlüsse auf beabsichtigte Veräußerungen von privaten Grundstücken durch die Eigentümer und höhere Erlöse zulassen.
Zu Frage 3: Das Beitragsrecht kennt keine Ausnahmeregelung. Die genannten städtischen Grundstücke sind straßenausbaubeitragspflichtig und werden, wie die übrigen privaten Grundstücke, entsprechend ihrer Grundstücksgröße unter Berücksichtigung ihrer Nutzung an den Straßenbaukosten beteiligt.
