Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 23-22736-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zum Antrag 23-22736 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.

 

Hintergrund

Aufgrund des schlechten Zustandes der Entwässerungsanlagen, der bereits in der Vergangenheit zu Schäden geführt hat, sind umfangreiche Kanalarbeiten durch die Stadtentwässerung Braunschweig (SE|BS) in den beiden Straßen Feuerbrunnen und Kirchblick erforderlich.

 

Die beiden Straßen wurden zuletzt im Jahre 1975 erneuert. Seitdem wurden bei Bedarf Maßnahmen ausgeführt, um den Gebrauchszustand der Straße zu erhalten. Die Lebensdauer einer Straße wird nach einer Grunderneuerung auf 30 Jahre angesetzt; einzelne Schichten haben teilweise eine kürzere Lebensdauer.

 

Die Straßenoberfläche der beiden Straßen hat bereits jetzt viele Flickstellen mit teils offenen Nähten und Rissen. Sie ist wirtschaftlich nicht mehr zu unterhalten. Der vorhandene Straßenaufbau ist nicht frostsicher und bedarf der Erneuerung. Das Baugrundgutachten empfiehlt ausdrücklich eine Wiederherstellung nach aktuellem Regelwerk („Stand der Technik“).

 

Da das reine Schließen des Leitungsgrabens für den Kanalbau durch die SE|BS nach den Kanalarbeiten in absehbarer Zeit die Erneuerung der Straßen zu Lasten der Stadt Braunschweig nach sich ziehenrde, plant die Stadtverwaltung daher nach Abschluss der Kanalbauarbeiten die Straßen Feuerbrunnen und Kirchblick im Bestand ohne veränderte Ausbauplanung zu erneuern. Der städtische Kostenanteil an der Maßnahme (und somit auch die beitragsfähigen Kosten) reduziert sich durch dieses Vorgehen, da die SE|BS die Kosten für die Wiederherstellung der Straße im Bereich der Leitungsgräben r die Kanäle und Hausanschlussleitungen zu tragen hat.

 

Es ist deshalb wirtschaftlich sinnvoll, die Straßen zusammen mit der Kanalerneuerung zu erneuern. Durch eine Erneuerung werden die beiden Straßen in einen Zustand versetzt, die ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist, den technischen Fortschritt berücksichtigt und damit auf lange Sicht einen verkehrssicheren und belastbaren Zustand herstellt.

 

Der straßenausbaubeitragspflichtige Aufwand beläuft sich auf rd. 505.500 Euro.


Straßenausbaubeitragspflicht

Die Straßenausbaubeitragspflicht findet ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 (NKAG). Sie sind von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Verkehrsanlage besondere wirtschaftliche Vorteile bieten. In der Rechtsprechung zum Kommunalabgabenrecht dazu heißt es:

 

Der beitragsrechtliche Vorteil ist…nicht identisch mit dem, was sich im Einzelfall für einen Eigentümer mit Blick auf sein Grundstück konkret und in Euro und Cent messbar wertsteigernd erweist. Für die Bestimmung des Vorteilsbegriffs ist deshalb nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende Wertsteigerung abzustellen, sondern darauf, ob der Straßenausbau etwas bietet, was sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Grundstückseigentümer nützlich ist. Diese Anforderung erfüllt allein die gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße; nur diese Inanspruchnahmemöglichkeit ist sowohl der Allgemeinheit als auch den Grundstückseigentümern eröffnet. Folglich reicht für die Annahme eines eine Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils im rechtlichen Ansatz die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme (potenzielle Inanspruchnahme) der Einrichtung durch die Beitragspflichtigen aus” (BVerwG, B. v. 16.6.2011 - 9 BN 4.10 -);die Möglichkeit der Inanspruchnahme stellt den eine Beitragspflicht auslösenden Vorteil … dar“ (OVG Koblenz, B. v. 23.8.2021 6 A 10603/21 -). (Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn.266a, Stand: 22.09.2023)“

 

Ist dieser im NKAG beschriebene Tatbestand erfüllt, zieht er kraft Gesetz eine Straßenausbaubeitragspflicht nach sich. Es steht der Verwaltung kein Ermessen im Hinblick auf die Geltendmachung dieser Beitragsansprüche zu.

 

Mit dem Schreiben an die Anlieger vom 11.12.2023 wurde dem gesetzlichen Umstand nach § 6 b Abs. 3 NKAG Rechnung getragen, wonach die voraussichtlichen Beitragspflichtigen spätestens drei Monate vor dem Baubeginn einer beitragspflichtigen Maßnahme zu informieren sind.

 

Zwischenzeitlich liegen nach erfolgter Ausschreibung konkretere, von der Stadt zu tragende Kosten vor. Diese haben sich von rd. 631.200 Euro (Kostenschätzung) auf rd. 424.500 Euro (nach Ausschreibung) für die Straße „Feuerbrunnen“ und von rd. 88.800 Euro (Kostenschätzung) auf rd. 81.000 Euro (nach Ausschreibung) r die Straße „Kirchblick“ reduziert. Damit reduziert sich auch die Höhe der Straßenausbaubeiträge. Über die Höhe der neuen voraussichtlichen Straßenausbaubeiträge werden die Anlieger mit einem gesonderten Schreiben informiert.

 

In einer Informationsveranstaltung am 23.01.2023 wurden Anliegerinnen und Anlieger sowie Mitglieder des Stadtbezirksrates 112 im Einzelnen über die Maßnahme und die Straßenausbaubeitragspflicht informiert.

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