Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 24-23033
Grunddaten
- Betreff:
-
Musterlösung für Fahrradabstellanlagen auf festgelegten Grünflächen in alten Bebauungsplänen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- SPD-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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zur Beantwortung
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07.02.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Bedarf an wettergeschützten und sicheren Fahrradabstellplätzen auf privatem Grund steigt insbesondere in dicht bebauten Wohngebieten der Stadt. Oft gibt es zum Beispiel in Mietshäusern aber keine praktikable Möglichkeit, den steigenden Bedarf an leicht zugänglichen, wettergeschützten und sicheren Abstellflächen für recht schwere E-Fahrräder zu befriedigen. Eine pragmatische Lösung könnte es sein, auf bisher festgelegten Grünflächen ausnahmsweise die Zulässigkeit von Fahrradabstellanlagen zu ermöglichen. Entsprechende Anfragen an die Verwaltung werden auf Grundlage der bestehenden Bebauungspläne behandelt.
In der Stadt Braunschweig gibt es zahlreiche Bebauungspläne, die zwischen Straßenraum und den bebauten Flächen Grünflächen festlegen. Der Begriff Grünfläche oder Grünbereich ist aber nicht eindeutig in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) definiert. In § 9 (2) NBauO heißt es lediglich: „Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.“ (Hinweis: Aufgrund dieser Regelung sind zum Beispiel die sogenannten Schottergärten in Niedersachsen unzulässig.)
Wesentliche Eigenschaften einer Grünfläche sind zum einen die Begrünung der Fläche und die Wasserdurchlässigkeit des Untergrunds.
In Bebauungsplänen kann festgelegt sein, dass Grünflächen nicht bebaut werden dürfen oder von sog. baulichen Anlagen freigehalten werden sollen. Ausnahmen müssen im B-Plan normalerweise benannt werden: In neuen Bebauungsplänen können aktuelle Bedarfe von Fahrradabstellanlagen durch entsprechende Festlegungen ggf. berücksichtigt werden. Dies ist bei den zahlreichen alten Bebauungsplänen mangels Anforderungen zur damaligen Zeit nicht der Fall. Die Schaffung neuer Fahrradabstellanlagen auf privatem Grund scheitert daher häufig an den Festlegungen in diesen alten, ja oft uralten B-Plänen.
In diesem Zusammenhang fragen wir an:
1. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um auf als Grünfläche festgelegten Flächen in alten Bebauungsplänen nach Einzelfallprüfung die Schaffung von Fahrradabstellanlagen zu ermöglichen?
2. Wäre es zum Beispiel denkbar festzulegen, dass die Grundfläche der Fahrradabstellanlage weiterhin wasserdurchlässig sein muss, die geforderte Grünfläche ersatzweise auf dem Dach der Abstellanlage sein kann und anfallendes Regenwasser weiterhin auf dem Grundstück im Bereich der Abstellanlage versickert wird?
3. Wie sähe aus Sicht der Verwaltung eine Musterlösung für den beschriebenen Konflikt „festgelegte Grünfläche vs. Fahrradabstellanlage“ auf privaten Grünflächen aus, die sowohl städtebauliche und umwelttechnische Anforderungen erfüllt und die Basis für zukünftige Ausnahmegenehmigungen sein könnte?
Gez. Detlef Kühn
