Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-22862-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Konsequenzen der Hochwasser für künftige Bauplanungen im Stadtbezirk 211
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Schmidbauer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Braunschweig-Süd
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zur Kenntnis
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01.02.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der Gruppe 90/Grüne/FDP vom 12.01.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Anfrage bezieht sich auf Hochwasserereignisse und die in diesem Zusammenhang auftretenden hohen Grundwasserstände. Solche gibt es auch in anderen Teilen des Stadtgebietes unabhängig vom aktuellen Hochwasser allein durch die hohen Jahresniederschläge im letzten Jahr. In Braunschweig sind im Jahr 2023 rund 1000 Liter pro Quadratmeter Niederschlag gefallen. Erstmals seit 2017 sind wieder sehr hohe Grundwasserstände zu verzeichnen, die vielfach zu Kellervernässungen führen.
In den gewässernahen Bereichen werden die allgemein hohen Grundwasserstände von einem sogenannten Grundhochwasser überlagert, indem sich die hohen Wasserstände aus den Fließgewässern infiltrierend auf das Grundwasser auswirken. Technische Abhilfe durch die Kommune ist nicht möglich. Umso wichtiger ist es, Keller auf den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand hin auszulegen.
Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes und der Prüfung, ob eine Fläche zur Bebauung geeignet ist, wird daher seit Jahren obligatorisch ein Baugrundgutachten erstellt, welches – wie auch der Umweltbericht - Hinweise auf die zu erwartenden Grundwasser- und Baugrundverhältnisse enthält. Damit unterstützt die Planungsverwaltung den Bauherren, Architekten und anderen Baubeteiligten, in Eigenverantwortung die Bebauung so zu planen, dass Schäden durch Grundwasser nicht entstehen. Das Gutachten zum Bebauungsplan kann aber nicht so detailliert sein, dass es das Baugrundgutachten für das jeweils geplante Bauwerk ersetzt. Deshalb wird in den „Hinweisen“ zum Bebauungsplan auf zu beachtende Gefahren oder Anforderungen hingewiesen, wie z.B. auf die Notwendigkeit, den relevanten Bemessungsgrundwasserstand örtlich durch ein konkretes Baugrundgutachten festzustellen, um daraus ggf. notwendige bauliche Maßnahmen abzuleiten. Baugrundrisiken – hierzu zählen auch hohe Grundwasserstände - sind Bauherrenrisiken. Nichtsdestotrotz wird die Verwaltung das aktuelle Hochwasser zum Anlass nehmen, dem Aspekt des Grundwassers bei den städtischen Baugrundgutachten eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen.
Auch können die Grundstückskäufer nicht dazu gebracht werden, “abzuzeichnen“, dass sie von Wasserrisiken und durchzuführenden Maßnahmen Kenntnis genommen haben. Der Kauf von Grundstücken findet privatrechtlich statt, so dass hier keine Handhabe besteht, auf den Inhalt von Kaufverträgen Einfluss zu nehmen.
Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob die beantragten Bauvorhaben z.B. in einem Überschwemmungsgebiet liegen. Ist dies der Fall, wird seitens der Bauaufsicht die Untere Wasserbehörde beteiligt. Von dort formulierte Auflagen und Hinweise werden in den Bescheid übernommen.
Entwässerungsgenehmigungen enthalten folgenden Hinweis: „Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von u.a. Rückstau, Hochwasser, Wolkenbrüchen, Betriebsstörungen, Kanaleinbrüchen oder Verstopfungen haben die Grundstückseigentümer ihre Grundstücke und Gebäude gemäß DIN EN 12056 in Verbindung mit DIN 1986-100 selbst zu schützen (§ 31 der Abwassersatzung).“
Bei bauordnungsrechtlich genehmigungsfreien Verfahren gemäß § 62 NBauO liegt die Verantwortung beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn. Entwässerungsgenehmigungen sind nur für einen Teil der Baumaßnahmen erforderlich. Gerade in Neubaugebieten mit Anschlusskanälen auf den Grundstücken können die Entwässerungsanlagen auch im Anzeigeverfahren gemäß Abwassersatzung hergestellt werden. Die Stadt erhält in diesen Fällen die Bestandsunterlagen mit den Bauzeichnungen erst nach der Fertigstellung. Somit liegt auch hier die Verantwortung beim Entwurfsverfasser bzw. beim Bauherrn.
Die Stadt Braunschweig stellt darüber hinaus im Internet umfangreiche Informationen zu den Themen Hochwasser, Starkregen und zu individuellen Schutzmaßnahmen vor Starkregen zur Verfügung.
