Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-22974-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Aufgrund des vorgesehenen Neubaus der Technikum-Halle des Wilhelm-Klauditz-Instituts (WKI) auf der bisherigen Parkplatzfläche der Fraunhofer-Institute ist eine Verlegung des Parkplatzes zum Nachweis der notwendigen Einstellplätze unumgänglich. Der Nachweis der notwendigen Einstellplätze an anderer Stelle in der näheren Umgebung ist nach Angaben des WKI in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 22.09.2021 nicht möglich gewesen, da keine Bereitschaft der dortigen Eigentümer bestand, geeignete Flächen zur Verfügung zu stellen.

 

Im Bauvorbescheid von 2020 wurde festgelegt, dass der Parkplatz vor Baubeginn der Technikum-Halle fertiggestellt sein müsse. Diese Reihenfolge liegt in erster Linie im Interesse der umliegenden Wohnbevölkerung, da anderenfalls mit erheblichem Parksuchverkehr und Parkraumdruck zu rechnen wäre, wenn während der Bauphase der Technikum-Halle keine Einstellplätze für die Fraunhofer-Institute zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund ist es ein berechtigtes Anliegen des WKI, möglichst frühzeitig eine Teilbaugenehmigung für den Parkplatz zu erhalten.

 

Eine Teilbaugenehmigung kann nach § 70 Abs. 3 Nds. Bauordnung (NBauO) erteilt werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen. Dies setzt voraus, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Gesamtbauvorhaben bestehen, auch wenn einzelne Aspekte noch nicht vollständig durchgeprüft sind. Der abschließend genehmigte Teil des Bauantrags muss natürlich vollständig geprüft sein.

 

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit der Technikum-Halle auf dem nördlichen Grundstücksteil ist mit Bauvorbescheid von 2020 festgestellt worden. Die Umplanungen ändern an dieser Einschätzung nichts. Wie gefordert, ist mit dem Bauantrag eine Schallimmissionsprognose abgegeben worden, die als Worst-Case-Betrachtung durchgeführt worden ist unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit aller Schallquellen, d. h. der Arbeitsgeräusche aus der Halle, der haustechnischen Anlagen in Freiaufstellung, der Pkw-Parkierungsverkehre, der Lkw-Anlieferverkehre und des Außenlagerplatzes. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TALärm an den betrachteten Immissionspunkten, also den nächstgelegenen Wohnhäusern, deutlich unterschritten werden und demzufolge keine unzulässige Lärmbeeinträchtigung an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauungen zu erwarten ist.

 

Als weitere Voraussetzung für den Bau des Parkplatzes hat das WKI ein Waldgutachten vorgelegt und die Waldumwandlung beantragt.

Nach Bundes- und Landeswaldgesetz (§ 9 BWaldLG bzw. § 8 NWaldLG) besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Waldumwandlung. Daraus ergibt sich für die zuständige Waldbehörde ein entsprechender Prüfauftrag.

 

Im vorliegenden Fall gab es von Beginn an seitens der Unteren Waldbehörde Bemühungen um Alternativlösungen für die geplanten Stellplätze (bereits 2019 wurde als Alternative der Umbau der bestehenden Parkplätze und eine Garagenanlage ins Gespräch gebracht). Gemäß dem Grundsatz der Walderhaltung wurden Möglichkeiten zur Abwendung der Waldinanspruchnahme diskutiert (Minimierungsgebot, z.B. Verzicht auf Parkplätze, da modernes Mobilitätskonzept). Es konnte jedoch keine Alternative für die notwendigen Parkplätze gefunden werden.

 

Der Ausbau bzw. die Optimierung einer wichtigen Forschungseinrichtung dient in hohem Maße Belangen der Allgemeinheit, wohingegen die Waldfunktionen nach NWaldLG (Erlass vom. 05.11.2016) hier insgesamt nur als durchschnittlich zu bewerten sind. Zu den zu berücksichtigenden Schutzfunktionen des Waldes gehört auch die Klimaschutzfunktion, die entsprechend geprüft und gewichtet wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an dem Vorhaben des Antragstellers, sodass die Waldumwandlung genehmigungsfähig ist. Ein entsprechender Kompensationsbedarf im Stadtgebiet Braunschweig ist in Verbindung mit weiteren umfangreichen Auflagen an die Genehmigung geknüpft. Die Planung sieht weiterhin vor, dass möglichst viele Einzelbäume im Bereich der geplanten Parkplätze erhalten bleiben.

 

Im Ergebnis muss als Ersatz der ungefähr 4.800 m² großen Waldfläche eine Aufforstung von ca. 6.300 m² erfolgen. Diese Kompensationsmaßnahme gleicht definitionsgemäß die Beseitigung des vorhandenen Waldbestandes mit all seinen ökologischen Funktionen aus. Dass die Ersatzfläche nicht im unmittelbaren räumlichen Kontakt mit der Eingriffsfläche liegt, ist gerade im dichtbesiedelten Gebiet einer Großstadt der Normalfall. Der ausgewählte Standort der Ersatzaufforstung liegt jedoch im selben Naturraum in wenigen Kilometern Entfernung und erfüllt damit alle gesetzlichen Vorgaben. Letztendlich geht die vom Antragssteller bereitzustellende Ersatzfläche in das Eigentum der Stadt über. Damit erfolgt die zukünftige Betreuung durch die Untere Naturschutzbehörde.

 

Die Waldbehörde hat mittlerweile der Waldumwandlung unter Auflagen zugestimmt, insbesondere auch zur Sicherstellung des Artenschutzes. Die Waldumwandlungsgenehmigung mit diesen Auflagen wird in die Teilbaugenehmigung übernommen.

 

Unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich, da das Gelände außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Schunter liegt.

 

Zwar steht der Bauaufsicht hinsichtlich der Entscheidung, ob sie eine Teilbaugenehmigung erteilt, ein Ermessen zu. Dieses ist jedoch pflichtgemäß auszuüben. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es nachvollziehbar und sachgerecht, die Entscheidung über den Parkplatzbau vorzuziehen und eine Teilbaugenehmigung zu erteilen. Sämtliche diesen Teil des Bauantrages betreffenden Aspekte sind untersucht und von den zuständigen Fachbehörden überprüft worden. Aus den bisher vorliegenden Stellungnahmen ergeben sich auch hinsichtlich des Gesamtvorhabens keinerlei Gesichtspunkte, die Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit erwecken. Von daher wäre es gerade ermessensfehlerhaft, die Teilbaugenehmigung nur deshalb nicht zu erteilen, damit keine Baumfällungen mehr vor dem 01.03.2024 durchgeführt werden können.

 

Die Teilbaugenehmigung wird nicht vor der Stadtbezirksratssitzung am 31.01.2024 erteilt.

 

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