Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 24-22830

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die in der Vorlage 21-17142 am 16. November 2021 beschlossene Ausstattung der Fraktionen und Gruppen mit Sach- und Personalkosten wird unter Punkt 1. a) geändert in:

Fraktionen/Gruppen mit 2 Ratsmitgliedern erhalten 1 Fraktionsgeschäftsführer/in eingruppiert nach E 11 TVöD.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Diskussion über die strukturelle Benachteiligung kleiner Gruppen/Fraktionen im Braunschweiger Stadtrat ist nicht neu. Schon 2016 stellte die Fraktion P2 einen Änderungsantrag (Vorlage 16-03124-01) auf ausreichende personelle Ausstattung der Fraktionsgeschäftsstelle. Gruppen/Fraktionen mit zwei Ratsleuten hatten damals immerhin noch eine Vollzeitstelle. Die Braunschweiger Zeitung berichtete über den Antrag hier:
www.braunschweiger-zeitung.de/braunschweig/article208631481/Fraktion-P-haette-gern-mehr-Personal-fuer-die-Ratsarbeit.html

Seitdem hat sich die Situation verschärft, da Gruppen/Fraktionen mit zwei Ratsleuten lediglich noch eine Halbzeitstelle haben (Vorlage 21-17142). Die AfD-Fraktion hatte dazu in der Ratssitzung am 16.11.2021 einen Änderungsantrag gestellt und diesen wie folgt begründet:

„Der Betrieb einer Fraktion mit nur wenigen Mandatsträgern erfordert durch die hohe Zahl der von den einzelnen Ratsleuten wahrzunehmenden Ausschüsse nicht etwa weniger, sondern mehr Zuarbeit seitens der Geschäftsstelle. Von einem lediglich zu gewährleistenden Grundbedarf kann deshalb nicht die Rede sein, schon weil Fraktionen mit 2 Ratsmitgliedern eben auch die gesetzliche Voraussetzung einer Fraktion erfüllen und deren Aufgaben entsprechend auch in personeller Hinsicht deshalb auf eine betriebsfähige Ausstattung angewiesen sind. In der Vergangenheit war das Personal selbst der kleinsten Fraktionen nicht geringer als mit einer Vollstelle ausgestattet.

Die vorgeschlagene Abstufung zu Fraktionen und Gruppen ab 3 Mitgliedern, denen 2, 2,5 oder 3 Vollstellen zubilligt werden, stellt außerdem einen deutlichen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze dar: die Bereitstellung von nur einer halben Stelle im Vergleich z.B. mit einer 3er-Fraktion, der gleich zwei Vollstellen gewährt werden, lässt sich sachlich nicht begründen. […]

Bei der für kleinere Gruppen und Fraktionen ungünstigen Änderung des Verfahrens zur Stimmrechtsverteilung in Ausschüssen wurde im Landtag unter anderem darauf hingewiesen, dass die nicht stimmberechtigten Ausschussmitglieder mit Grundmandaten ja zukünftig "ihre Meinung durch Wortbeiträge jeweils ausführlich darstellen können": dieser absehbare zusätzliche Redebedarf wäre für kleinste und die demgegenüber nicht wesentlich größeren Fraktionen nur durch verstärkte Arbeits- und Koordinierungsleistung im Fraktionsbetrieb zu leisten, eine erhebliche Kürzung bzw. willkürliche Schlechterstellung gegenüber Fraktionen mit 3 bis 5 Mitgliedern ist daher nicht statthaft.“

Dieser Begründung schließen wir uns nach unserer zweijährigen Erfahrung aus der Ratsarbeit vollumfänglich an.

Hinzu kommt, dass bei einer halben Mitarbeiterstelle nicht gewährleistet ist, wie bei einem Urlaub, einer Schwangerschaft oder in Krankheitszeiten der Betrieb der Geschäftsstelle aufrechterhalten bleiben kann. Die Erhöhung auf eine Vollzeitstelle ermöglicht, dass bei einer Splittung dieser Stelle auf zwei Halbtagskräfte die Fraktionsgeschäftsstellen ganzjährig besetzt werden können. 

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