Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-22957-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der Gruppe BIBS/Die Linke im Stadtbezirksrat 130 vom 17.01.2024 (23-22957) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Grundsätzlich kann zu dem spezifischen Blitzeis-Ereignis vom 11.01.2024 Folgendes mitgeteilt werden:

Es existiert in Deutschland nicht der Anspruch nach einem flächendeckenden Winterdienst. Rein logistisch und finanziell gesehenre dies auch gar nicht leistbar. Winterdienst erfolgt immer nur streckenweise und in zeitlichen Abfolgen.

Ein außergewöhnliches Wetterphänomen wie das Blitzeis (nebelartiger Niederschlag aus wärmeren Luftströmen trifft auf gefrorenen Boden) vom 11.01.2024 kann zudem von den Wetterdiensten technisch nicht erfasst und somit auch nicht prognostiziert werden. So gab es an diesem Tag bis 16 Uhr keine wetterdienstlichen Warnhinweise für die Region Braunschweig. Der Deutsche Wetterdienst als meteorologische Zentralinstanz hatte für die Region Braunschweig die Gefahrstufe 2 ausgegeben, die lediglich vereinzelte oder örtlich begrenzte Gefährdungen ausweist.

ALBA Braunschweig (ALBA) hatte jedoch präventiv bereits ab 14 Uhr damit begonnen, die Braunschweiger Innenstadt und daran anschließend die Fahrbahnen im Rahmen der Beauftragung streckenweise abzusichern.

Eine ad hoc-Kontrolle aller Liegenschaften im Stadtgebiet auf die erfolgte Durchführung von winterdienstlichen Präventionsmaßnahmen und die zeitgleiche Aufforderung an die Eigentümerinnen und Eigentümertig zu werden, ist nicht darstellbar und kann nicht erwartet werden.

Die Verwaltung nimmt zu den Fragen des Stadtbezirksrats wie folgt Stellung:

Zu Frage 1.:

Der Winterdienst auf Gehwegen ist gemäß § 3 Absatz 1 der Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Insoweit hat die Stadtverwaltung keine Möglichkeit, die Begehbarkeit wiederherzustellen. Dafür sind auf Grund der Pflichtenübertragung keine Kapazitäten vorhanden.

Zu Frage 2.:

Grundsätzlich genießt der fußufige Verkehr die höchste Priorität. Daher ist der Winterdienst auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen, da diese am schnellsten in der Lage sein sollten, auf die Verhältnisse vor Ort zu reagieren.

Zu Frage 3:

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen sind keine Änderungen im Vertrag mit der ALBA vorgesehen. Soweit bekannt und möglich werden die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch ALBA auf Ihre Pflichten hingewiesen. Zusätzlich wurde letztmalig Anfang 2023 der Winterdienstflyer mit den Abgabenbescheiden an alle Eigentümerinnen und Eigentümer verschickt. Die Pflichten der Anliegerinnen und Anlieger werden dort ausführlich beschrieben und sollten daher bekannt sein.

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