Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-23093-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sicherstellung der Hausarztversorgung in den Stadtteilen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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20.02.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt vom 07.02.2024 [24-23093] wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Nach dem Bedarfsplan der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachen ist der für die Stadt Braunschweig maßgebliche Planungsbereich der sog. „Hausärztliche Planungsbereich Braunschweig“ (HPB Braunschweig). Dieser umfasst neben der Stadt Braunschweig auch die unmittelbar benachbarten ländlichen Gemeinden Lehre (Landkreis Helmstedt) sowie Cremlingen und die Samtgemeinde Sickte (jeweils Landkreis Wolfenbüttel). Die hausärztliche Versorgung wird wegen der hohen Bevölkerungsdichte in Verbindung mit der guten ÖPNV-Versorgung in der Stadt Braunschweig und der besonderen infrastrukturellen Verflechtungen mit den genannten Umlandgemeinden einheitlich betrachtet. Nach der aktuellen Fortschreibung 2/2023 der Bedarfsplanung beträgt der Versorgungsgrad 104%.
Da der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Berufsleben sehr individuell gehandhabt wird, lässt sich eine entsprechende Fortschreibung / Hochrechnung nicht vornehmen. Aktuell sind aber ca. 20 % der Hausärztinnen und Hausärzte im HPB Braunschweig 63 Jahre alt oder älter, sodass auch in der Stadt Braunschweig aufgrund der allgemeinen demographischen Entwicklung von einem erhöhten Nachbesetzungsbedarf auszugehen ist.
Zu Frage 2:
Die Sicherstellung der ambulanten, vertragsärztlichen Versorgung obliegt gemäß § 75
Absatz 1 SGB V den Kassenärztlichen Vereinigungen.
Die Stadt Braunschweig hätte die Möglichkeit die Niederlassung von Ärzten freiwillig finanziell zu fördern und hat sich dazu auch mit der KVN ausgetauscht. Aufgrund des aktuellen Versorgungsgrades von 104% erscheint eine solche freiwillige Förderung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt in Braunschweig nicht notwendig.
Zu Frage 3:
Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches V nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Die haus- und fachärztliche Regelversorgung findet hierbei fast ausschließlich durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Medizinische Versorgungszentren einschließlich der bei diesen angestellten Ärztinnen und Ärzte statt. Krankenhäuser gehören zu dem gesetzlich festgelegten Kreis der möglichen Gründer von Medizinischen Versorgungszentren. Tatsächlich hat die Zahl der Medizinischen Versorgungszentren in Trägerschaft von Krankenhäusern in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen (vgl. https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/17021.php).
