Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-22807

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


 

Anliegend gibt die Verwaltung das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) im Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Feldstraße-Süd, 1. Bauabschnitt", AP 23, zur Kenntnis.

 

Das OVG hat in seinem Urteil den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil die Auslegungsbekanntmachung, die sich auf den Bebauungsplan und auf die gleichzeitige Flächennutzungsplanänderung bezog, aus Sicht des Gerichts nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. In der grafischen Darstellung der Bekanntmachung seien die unterschiedlichen Geltungsbereiche von Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan nicht eindeutig gekennzeichnet.

 

Das OVG hat in dem Urteil im Hinblick auf die zu erwartende „Nachbesserung" weiterführende Hinweise gegeben, wonach der Bebauungsplan inhaltlich nicht beanstandet wird:

 

  • Hinsichtlich der Erschließung des Baugebiets von Süden über das Baugebiet „An der Schölke" habe die Verwaltung davon ausgehen dürfen, dass die in Anspruch zu nehmende Straßenverbindung im Bebauungsplan „An der Schölke" realisiert werden könne. Die maßgeblichen Immissionswerte seien dort eingehalten und die Verkehrslärmbelastung fehlerfrei in die Abwägung des Bebauungsplans „An der Schölke" einbezogen worden.

 

  • Die nördliche Erschließung des Baugebiets „Feldstraße-Süd" über die Straße „Kälberwiese" sei hinreichend leistungsfähig.

 

  • Das schalltechnische Gutachten hinsichtlich der Erschließung sei nachvollziehbar; die Einwände des Antragstellers könnten dies nicht nachteilig beeinflussen. Die Abwägung der Verwaltung, eine gewisse Zunahme der Verkehrslärmbelastung dem Ziel der Wohnraumschaffung unterzuordnen, sei nicht zu beanstanden.

 

  • Das OVG führt im Einzelnen aus, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Entwässerung des Baugebietes und der Berücksichtigung von Hochwasserereignissen fehlerfrei sei.

 

  • Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden.

 

Diese ausführlichen Hinweise des OVG geben Anlass zu der Erwartung, dass der „nachgebesserte“ Bebauungsplan bei Einhaltung der formalen Anforderungen wirksam wird und umgesetzt werden kann, selbst wenn ein weiteres Normenkontrollverfahren erfolgen sollte.

 

Die Verwaltung prüft derzeit die fachlichen und rechtlichen Anforderungen an ein ergänzendes Verfahren zur Heilung des beschriebenen Verfahrensmangels. Dazu gehören unter anderem auch die Aktualitätsprüfung der zugrundeliegenden Fachgutachten und ggf. veränderte Rechtsgrundlagen. Es wird die zeitnahe Aufnahme des Bebauungsplanverfahrens im Sinne eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel den Bebauungsplan wieder zur Rechtskraft zu bringen angestrebt.

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Anlagen

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