Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-23332
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerbegehren Bahnübergang Grünewaldstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- DEZERNAT II - Personal-, Organisations-, Digitalisierungs- und Ordnungsdezernat
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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29.03.2024
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 auf Vorschlag der Verwaltung das angezeigte Bürgerbegehren „Bahnübergang Grünewaldstraße“ (Drs. 23-22700) durch seinen Beschluss für unzulässig erklärt.
Die Vertretungsberechtigten hatten gegen die Entscheidung den Rechtsweg beschritten und Klage eingereicht sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Hierüber hatte die Verwaltung mit der Mitteilung 24-22777 informiert.
Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig den Beschluss des Verwaltungsausschusses zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens im Eilverfahren bestätigt und den Antrag der Vertretungsberechtigten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsausschusses, dass der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Ausschlusstatbestand des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG entgegensteht. Bei der mit dem Bürgerbegehren angezeigten Maßnahme handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist. Eine solche Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte, die im Rahmen eines Bürgerbegehrens nicht stattfinden kann. Das Verwaltungsgericht schließt sich damit – wie die Verwaltung in ihrer Beschlussvorlage – der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur inhaltsgleichen Ausschlussregelung in Nordrhein-Westfalen an.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Vertretungsberechtigten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen. Dies bleibt zunächst abzuwarten.
Über den weiteren Fortgang des gerichtlichen Verfahrens wird die Verwaltung weiter zeitnah informieren.
