Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-22858-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrssituation Görgemarkt Kanzlerfeld
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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29.03.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 12. Januar 2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Trotz der hinzugekommenen Abbiegemöglichkeiten teilt die Verwaltung die Aussagen nicht. Die Verwaltung hat hierzu die Polizei um Stellungnahme gebeten. Demnach handelt es sich um keine außergewöhnliche Verkehrssituation. Gefährdungen oder dergleichen sind weder der Polizei, die diesen Bereich öfter befährt, noch der Verwaltung bekannt.
Zu Frage 2 und 3:
Nein. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Seniorenzentren, Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.
Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße
Die Fahrbahn der Bundesallee befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und rechtfertigt keine Geschwindigkeitsbeschränkung.
Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO
Die sensiblen Einrichtungen sind in der StVO abschließend aufgeführt. Diese sind Kindergärten und Kindertagesstätten, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser.
Der Kindergarten „Geschwister Sperling“ ist eine sensible Einrichtung im Sinne der StVO. Dieser liegt in der Adolf-Bingel-Straße, welche als Tempo 30-Zone eingerichtet ist. Weitere sensible Einrichtungen, die im Sinne der StVO zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung führen können, sind nicht vorhanden.
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h käme auf der Bundesallee aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, wenn es sich dort um einen Lärmschwerpunkt handelt.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OE 39 „Franz-Rosenbruch-Weg“ wurde auch der Straßenverkehrslärm unter Berücksichtigung der heutigen Verkehrsführung schalltechnisch untersucht.
Um die Auswirkungen des Edeka-Marktes auf die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Verkehrsflächen und die Lichtsignalanlage beurteilen zu können, wurde zum damaligen Zeitpunkt auch ein verkehrstechnisches Gutachten angefertigt. Als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen wurden die zu erwartenden Verkehrsmengen sowohl ohne als auch mit dem geplanten Markt prognostiziert. Für den zu erwartenden Verkehr wurde auf die prognostizierte Verkehrsentwicklung 2030 der Stadt Braunschweig zurückgegriffen. Darüber hinaus wurde mit mehreren konkreten Verkehrszählungen der Ist-Zustand mit der Verkehrsprognose abgeglichen und die Verteilung der Knotenströme im Kreuzungsbereich ermittelt.
Die schalltechnische Prognose hat gezeigt, dass sich durch den Verkehr des Marktes die Beurteilungspegel lediglich an den westlich des Marktes gelegenen Immissionsorten an der Stauffenbergstraße um einige wenige Zehntel dB erhöhen. Dagegen werden die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten östlich und südlich des Marktes durch die abschirmende Wirkung des Marktgebäudes und der Lärmschutzwände sogar um 1 bis 3 dB geringer. Die bei der Aufstellung des Bebauungsplans zugrundegelegten Verkehrszahlen haben sich seit Realisierung des Marktes nicht wesentlich geändert. Auch an der Verkehrsführung haben sich keine Änderungen ergeben.
Mithin liegen keine Gründe im Lärmschutz zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im in Rede stehenden Bereich.
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 6 Ziffer 9 StVO
Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt, sog. qualifizierte Gefahrenlage. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage auf der Bundesallee deutlich höher sein muss als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.
Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Bundesallee keinen Unfallhintergrund gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor. Zudem wird der Kreuzungsbereich in Höhe des Görge-Marktes durch eine Lichtsignalanlage geregelt.
Darüber hinaus hat auf Hauptverkehrsstraßen (die Bundesallee ist in diesem Bereich als Kreisstraße qualifiziert) das Interesse des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind.
