Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-23099

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die dieser Vorlage anliegende Förderrichtlinie für das Fördergebiet „Bahnstadt – Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ wird hiermit beschlossen. Nach ihrer Maßgabe wird die Gewährung von Zuwendungen (Förderung durch Zuschüsse nach Städtebauförderungsrecht) für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Fördergebiet „Bahnstadt – Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ künftig durchgeführt.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz:

Die Beschlusszuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziffer 2 NKomVG. Danach beschließt der Rat über Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll.

 

Anlass:

Mit Beschluss des Rates vom 12.02.2019 (Beschlussvorlage 18-09776) wurde das Fördergebiet „Bahnstadt Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ als Stadterneuerungsgebiet beschlossen.

 

Die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden ist für das Erreichen der Ziele und Zwecke der Sanierung von besonderer Bedeutung. Die Stadt Braunschweig beabsichtigt, zur Abwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten nach § 177 BauGB die angestrebten Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grundlage der Regelungen der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Niedersachsen (R-StBauF) mit Städtebauförderungsmitteln in Form eines Kostenerstattungsbetrags zu bezuschussen. Gem. der R-StBauF (Nr. 5.3.3.1 Abs. 5c) Abs. 3) bedarf es hierfür einer kommunalen Modernisierungsrichtlinie und eines zwischen Gemeinde und Eigentümern vor Durchführung der Maßnahme geschlossenen Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages. Die geförderten Maßnahmen müssen den im Integrierten Entwicklungskonzept (IEK) beschriebenen Zielen entsprechen und als Maßnahme im IEK beschrieben sein.

 

Weiterhin sollen insbesondere durch Förderung kleinteiliger, privater Maßnahmen Anreize r private Folgeinvestitionen geschaffen werden. Die Förderung von den o. g. Maßnahmen wird im Rahmen von jeweils abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Verträgen (Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsvertrag oder sonstige Förderungsvereinbarung) mit der Eigentümerin/dem Eigentümer gewährt. Sofern die von der Stadt festzustellenden rderungsfähigen Kosten direkt gefördert werden sollen (Zuwendung in Form eines Zuschusses), geschieht dies durch Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages in Form einer einzelfallbezogenen Pauschale oder durch eine Berechnung auf Grundlage des jährlichen Gesamtertrages (Gesamtertragsberechnung). Die wesentlichen Verpflichtungen des/der Bauherr*innen bestehen in einer mit der Stadt inhaltlich abgestimmten, zügigen und zweckgerechten Durchführung der Maßnahme.

 

Das für zunächst 15 Jahre veranschlagte Volumen an Städtebauförderungsmitteln liegt bei rd. 21 Mio. Euro bei einer Fläche des Fördergebietes von rd. 82 Hektar. Die Umsetzung der Förderrichtlinier das Fördergebiet „Bahnstadt Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ erfolgt weitestgehend durch den beauftragten Sanierungsträger, die DSK GmbH.

 

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Text des Richtlinienentwurfs in Anlage 1 verwiesen. Die Richtlinie gilt für den Geltungsbereich in Anlage 2.

Loading...

Erläuterungen und Hinweise