Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-23289

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen in der Stadt Braunschweig (ParkGO) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschlusskompetenz

Die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Danach ist der Rat für Beschlüsse über Satzungen und Verordnungen zuständig; hierzu gehören neben dem Erlass auch die Änderungen oder Neufassung von Satzungen und Verordnungen.

 

Anlass

Mit Änderungsantrag 22-19222-03 wurde am 20.12.2022 die Ausweitung des gebührenpflichtigen Parkens innerhalb der Okerumflut (DS 22-19665) beschlossen. Mit Umsetzung des Beschlusses wurden insbesondere in den Wallbereichen viele vorher dauerhaft belegte Parkfchen frei. Dadurch stehen insbesondere den Anliegerinnen und Anliegern sowie anliegenden Nutzungen bessere Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

 

Bei der Verwaltung gingen in Folge der Ausweitung der Parkgebührenpflicht vielfältige Rückmeldungen aus der Bevölkerung ein. Wesentliches Thema vieler Hinweise war insbesondere in den Bereichen des Wallringes die auf drei Stunden begrenzte Höchstparkdauer. Insbesondere für Besucher der Anlieger besteht derzeit keine Möglichkeit, ein Kfz bei längeren Besuchen abzustellen.

 

Im Bereich der Ausweitung des gebührenpflichtigen Parkens herrscht weniger auf Kurzzeitparkplätze angewiesener Geschäftsbesatz vor, so dass dem Kritikpunkt durchaus nachgekommen und hier bei der Regelung zur Parkgebührenpflicht nachgesteuert werden kann.


Vorschlag der Verwaltung

Um dem beschriebenen Kritikpunkt entgegenzuwirken, schlägt die Verwaltung für den Bereich der Ausweitung des gebührenpflichtigen Parkens (zukünftige Parkgebührenzone I b) vor, die Höchstparkdauer von drei Stunden ab dem 01.05.2024 aufzuheben und das gebührenpflichtige Parken mit Hilfe eines 24 Stunden-Tickets auch länger zu ermöglichen. Hierbei soll für die Parkdauer zwischen fünf Stunden und 24 Stunden ein Höchstsatz von 9,00  festgelegt werden.

 

Hierzu ist eine Änderung der Parkgebührenordnung erforderlich.

 

Für die übrigen Bereiche bleiben die bisherigen Regelungen bestehen.

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise