Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-23449-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage von Herrn Bernd Sternkiker, B90/Grüne, vom 03.04.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

Bei einer straßenausbaubeitragspflichtigen Maßnahme erfolgt die schriftliche Information der Beitragspflichtigen gem. § 6 b Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) drei Monate vor deren Baubeginn. Nur beim Vorliegen einer veränderten Ausbauplanung sind die betroffenen Anlieger in geeigneter Weise vor einer Beschlussfassung der zuständigen Stadtbezirksräte über die Planung zu informieren. In der Regel erfolgt diese Anliegerinformation bei Ausbauplanungen im Rahmen einer Informationsveranstaltung.

 

Bei der konkreten Maßnahme handelt es sich um eine Erneuerung im Bestand, über die die Verwaltung die Anlieger schriftlich informiert hat. Wegen zahlreicher Nachfragen zu der Maßnahme wurde hier zusätzlich zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.

 

Zu Frage 2:

Die Straßen Feuerbrunnen und Kirchblick sollen nach Abschluss der Kanalbauarbeiten lediglich im Bestand und ohne veränderte Ausbauplanung erneuert werden. Im Gegensatz zu einer Neuplanung gibt es bei einer Erneuerung im Bestand keine Möglichkeit der Einflussnahme seitens der Beteiligten, da keine Veränderung der Straße als solche stattfindet. Die abgängige Anlage wird in gleicher räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung und Befestigung nach Gesichtspunkten von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erneuert und an den Stand der Technik angepasst, um die verkehrssichere Benutzbarkeit wieder langfristig zu gewährleisten.

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