Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-23491
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH Jahresabschluss 2023 - Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Entscheidung
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02.05.2024
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„I. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung erteilt.
II. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Bus- und Bahnbetriebsgesellschaft mbH folgenden Beschluss zu fassen:
Der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung erteilt.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu I. Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG)
Im Hinblick auf den Beschlussvorschlag wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2023 der SBBG Bezug genommen (siehe Drucksache 24-23490).
Die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführer obliegt gemäß § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Gesellschafterversammlung. Zuvor bedarf die Entlastung der Geschäftsführer gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Beratung im Aufsichtsrat.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA).
Der Aufsichtsrat der SBBG wird in seiner Sitzung am 30. April 2024 über die Entlastung des Geschäftsführers beraten. Sofern der Gesellschafterversammlung die Entlastung nicht empfohlen werden sollte, wird in der Sitzung des FPDA entsprechend berichtet.
Zu II. Braunschweiger Bus- und Bahnbetriebsgesellschaft mbH
Im Hinblick auf den Beschlussvorschlag wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2023 der BBBG Bezug genommen (siehe Drucksache 24-23490).
Sämtliche Geschäftsanteile der BBBG werden von der SBBG gehalten.
Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführer obliegt gemäß § 11 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der BBBG der Gesellschafterversammlung.
Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft mit mehr als 25 % beteiligt ist, der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG zur Anweisung an die Geschäftsführung für die Ausübung der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der BBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung.
Die entsprechenden Beschlussvorlagen zur Ausübung der Stimmabgabe in den Gesellschafterversammlungen der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig, der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH, der Kraftverkehr Mundstock GmbH, der Braunschweiger Verkehrs-GmbH, der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH, der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH, der Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG und der Braunschweiger Versorgungs-Verwaltungs-AG zur Entlastung der Aufsichtsräte und Geschäftsführungen der Gesellschaften werden ebenfalls zur Sitzung des FPDA am 2. Mai 2024 vorgelegt.
